Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Art. 27 Geldwäschereifachstelle
1Die Veranstalterin bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle.
2Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien.
b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
c. Sie veranlasst Abklärungen nach Artikel 20 oder führt sie selbst durch.
d. Sie legt allenfalls die Parameter für das System der Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Artikel 22 fest.
e. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Art. 28 Ausbildung des Personals
Die Veranstalterin sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die Ausbildung sowie die regelmässige Weiterbildung aller mit entsprechenden Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
6. Abschnitt: Meldungen, Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
(Art. 9–11a GwG)
Art. 29 Verhalten nach erstatteter Meldung
1Die Veranstalterin kann über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung nach eigenem Ermessen entscheiden, wenn:
a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihr nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert zwanzig Arbeitstagen:
1. keine Mitteilung macht,
2. mitteilt, dass sie die Meldung nicht einer Strafverfolgungsbehörde weiterleitet,
3. mitteilt, dass sie die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet, und die Veranstalterin ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b. sie nach erfolgter Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält;