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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten

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3Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.

5. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

(Art. 8 GwG)

Art. 26 Interne Richtlinien

1Die Veranstalterin erlässt interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den mit entsprechenden Aufgaben betrauten Personen in geeigneter Form bekannt. Diese Richtlinien sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und der interkantonalen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

2Darin legt sie insbesondere fest:

a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 14 angewendet werden;

b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 16 angewendet werden;

c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 22;

d. in welchen Fällen die Geldwäschereifachstelle nach Artikel 27 beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen;

e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;

g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;

h. die Modalitäten, nach denen die Veranstalterin die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;

i. die Betragsgrenzen nach den Artikeln 14 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 16 Absatz 2 Buchstaben a und b, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind;

j. die Fristen nach Artikel 19 Buchstabe c;

k. die Verteilung der übrigen Aufgaben und Kompetenzen zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Organisationseinheiten.

3Eine Veranstalterin, die nicht mehr als zehn Personen beschäftigt, braucht keine internen Richtlinien zu erstellen.

4Die Aufsichtsbehörde kann von einer Veranstalterin nach Absatz 3 verlangen, dass sie interne Richtlinien erstellt, wenn dies für eine angemessene betriebliche Organisation notwendig ist.