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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten

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Person innerhalb von 30 Tagen die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertroffen werden:

a. 25 000 Franken bei der Gutschrift von Spielgewinnen auf dem Spielerkonto und bei der Auszahlung von Spielgewinnen an die Kundin oder den Kunden;

b. 15 000 Franken bei Einlagen der Kundin oder des Kunden auf dem Spielerkonto;

c. 10 000 Franken bei Belastung des Spielerkontos für Einsätze bei Spielen, bei denen die theoretische Auszahlungsquote im Voraus berechenbar ist und weniger als 70 Prozent beträgt;

d. 5000 Franken bei der Belastung des Spielerkontos für Einsätze bei Spielen, die nicht unter Buchstabe c fallen, sowie für Kontosaldierungen und Auszahlungen an die Kundin oder den Kunden.

2Bevor die Veranstalterin mit der Kundin oder dem Kunden eine Transaktion tätigt, bei der ein Schwellenwert nach Absatz 1 erreicht wird, muss sie:

a. die Angaben nach Artikel 7 registrieren und nach Artikel 8 prüfen;

b. die Wohnsitzadresse der Kundin oder des Kunden prüfen, indem sie:

1. der Kundin oder dem Kunden per Post einen Zugangscode zu deren beziehungsweise dessen Spielerkonto zustellt, mit dem die Kundin oder der Kunde erstmals Spieleinsätze tätigen oder Auszahlungen veranlassen kann,

2. einen Auszug in elektronischer Form aus einer vertrauenswürdigen, privat verwalteten Datenbank oder aus einem durch die zuständige Behörde geführten öffentlichen Register einsieht und elektronisch speichert, oder

3. von der Kundin oder dem Kunden eine auf ihren beziehungsweise seinen Namen lautende Energie-, Wasser-, Telefon- oder Internetrechnung einholt;

c. die E-Mail-Adresse der Kundin oder des Kunden überprüfen, indem sie ihr oder ihm ein elektronisches Einmalpasswort zustellt, mit dem diese oder dieser den Zugang zum Spielerkonto erlangen beziehungsweise wiedererlangen kann.

Art. 7 Zu registrierende Angaben

1Die Veranstalterin registriert:

a. für natürliche Personen und Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

2Stammt eine Kundin oder ein Kunde aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.