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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten

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b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden oder der wirtschaftlich berechtigten Person;

c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Kundin oder zum Kunden und zur wirtschaftlich berechtigten Person bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für online durchgeführte Spiele;

d. Art der verlangten Produkte;

e. Höhe der bei online durchgeführten Spielen eingebrachten Vermögenswerte;

f. Höhe der gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerte;

g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen.

Art. 15 Risikoorientierte Klassifikation der Geschäftsbeziehungen

1Die Veranstalterin teilt ihre Geschäftsbeziehungen in eine der folgenden vier Kategorien ein:

a. Geschäftsbeziehungen, die zwei oder mehr Risikokriterien nach Artikel 14 erfüllen («stark erhöhtes Risiko»);

b. Geschäftsbeziehungen, die ein Risikokriterium nach Artikel 14 erfüllen («erhöhtes Risiko»);

c. Geschäftsbeziehungen, die kein Risikokriterium nach Artikel 14 erfüllen beziehungsweise bei denen nach erfolgter zusätzlicher Abklärung kein solches Risikokriterium erkennbar ist («normales Risiko»);

d. Geschäftsbeziehungen nach Buchstabe c, die risikomindernde Eigenschaften aufweisen («vermindertes Risiko»).

2Die Veranstalterin überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.

Art. 16 Transaktionen mit erhöhtem Risiko

1Die Veranstalterin legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko fest.

2Als Kriterien kommen je nach den von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Produkten der Veranstalterin insbesondere in Frage:

a. Höhe der bei online durchgeführten Spielen eingebrachten Vermögenswerte;

b. Höhe der gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerte;

c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;

d. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

3Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Transaktionen einer zu identifizierenden Kundin oder eines zu identifizierenden Kunden, bei denen am