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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten
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b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c. der Ursprung des Vermögens der Kundin oder des Kunden und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
d. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Kundin oder des Kunden und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
e. die Frage, ob es sich bei der Kundin oder dem Kunden oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.
2Liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Kundin oder der Kunde Spieleinsätze von insgesamt mehr als 10 000 Franken pro Kalenderjahr geleistet hat, so sind nur die Abklärungen nach Absatz 1 Buchstabe a vorzunehmen.
Art. 21 Umfang der Abklärungen
1Die Abklärungen umfassen namentlich:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Kundin oder des Kunden oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
b. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;
c. gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.
2Die Abklärungen wahren die Privatsphäre der Betroffenen.
3Die Veranstalterin überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin, dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.
Art. 22 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
1Die Veranstalterin sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2Sie sorgt für eine wirksame Überwachung der Transaktionen und stellt sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden, indem sie nach erfolgter Identifizierung folgende Transaktionen kundenbezogen dokumentiert:
a. Auszahlungen von Spielgewinnen und anderen Guthaben von mehr als 15 000 Franken;
b. Ausstellen und Einlösen von Namenschecks von mehr als 15 000 Franken;
c. alle Transaktionen im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung.
3Die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann von einer Veranstalterin die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.