Vorlage

Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

elektronischen Authentifizierung durch die Kundin oder den Kunden. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.

3Die Veranstalterin kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn sie andere Massnahmen ergreift, die es ihr ermöglichen, die Identität und die Adresse der Kundin oder des Kunden zu überprüfen. Diese Massnahmen sind zu dokumentieren.

Art. 10 Fehlen der Identifizierungsdokumente

Verfügt die Kundin oder der Kunde über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

(Art. 4 GwG)

Art. 11 Grundsatz

1Die Veranstalterin muss von der Kundin oder dem Kunden eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den übertragenen oder zu übertragenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person (wirtschaftlich berechtigte Person) ist, wenn:

a. die Kundin oder der Kunde nicht mit dieser identisch ist; oder

b. die Veranstalterin daran zweifelt, dass die Kundin oder der Kunde mit der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person identisch ist.

2Sie darf von der Vermutung ausgehen, dass die Kundin oder der Kunde mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, es sei denn:

a. die eingebrachten Vermögenswerte der Kundin oder des Kunden übersteigen pro Kalendertag insgesamt 25 000 Franken;

b. die Vermögenswerte, welche die Kundin oder der Kunde einbringt, übersteigen deren beziehungsweise dessen finanzielle Verhältnisse offensichtlich;

c. der Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden ergibt andere ungewöhnliche Feststellungen;

d. die Geschäftsbeziehung wird ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, oder die online aufgenommene Geschäftsbeziehung erfordert von ihr die vollständige Identifizierung nach Artikel 6;

e. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde warnt vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Kundin oder einem bestimmten Kunden;

f. es liegen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor.