Vorlage
Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Art. 23 Spielerkonto
1Die Veranstalterin führt keine anonymen Spielerkonti oder solche mit fiktiven Inhaberinnen oder Inhabern.
2Sie stellt der Kundin oder dem Kunden nicht mehr als ein Spielerkonto zur Verfügung. Diesem schreibt sie sämtliche Einlagen der Kundin oder des Kunden gut und ordnet sie sämtliche weiteren Transaktionen mit der Kundin oder dem Kunden im Zusammenhang mit online durchgeführten Grossspielen zu.
3Ihr ist es untersagt, dem Spielerkonto Bareinlagen gutzuschreiben oder von diesem Auszahlungen in bar zu veranlassen.
4Bei Auszahlungen vom Spielerkonto an die Kundin oder den Kunden oder bei Auflösung eines Spielerkontos überweist die Veranstalterin die Kundenguthaben auf das Konto, das die Kundin oder der Kunde der Veranstalterin als ihre beziehungsweise seine Zahlungsverkehrsverbindung angegeben hat.
Art. 24 Auszahlung durch Vertriebspartner
Die Veranstalterin stellt sicher, dass ihren Kundinnen und Kunden von ihren Vertriebspartnern im Zusammenhang mit ihrem Spielangebot pro Gewinnbestätigung oder ähnlichem Beleg keine Beträge von mehr als 2000 Franken ausbezahlt werden.
4. Abschnitt: Dokumentationspflicht
(Art. 7 GwG)
Art. 25
1Die Veranstalterin bewahrt insbesondere folgende Dokumente auf:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Kundin oder des Kunden gedient haben;
b. in den Fällen von Artikel 11 Absatz 2 die schriftliche Erklärung der Kundin oder des Kunden über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;
c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 14;
d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach den Artikeln 13 und 20;
e. die Unterlagen zu den nach Artikel 22 Absatz 2 dokumentationspflichtigen Transaktionen;
f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305terAbsatz 2 des Strafgesetzbuchs4 (StGB).
2Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion, die nach Artikel 22 Absatz 2 zu dokumentieren ist, nachzuvollziehen.