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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten
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c. sie nach erfolgter Meldung nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB5 eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird; oder
d. sie nach einer durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB angeordneten Sperre über deren Aufhebung informiert wird, vorbehalten anderer Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden.
2Die Veranstalterin, welche die Geschäftsbeziehung nicht weiterführen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte durch die Kundin oder den Kunden nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
Art. 30 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht
1Hat eine Veranstalterin keinen begründeten Verdacht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder keinen Grund nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, hat sie aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, so kann sie diese Wahrnehmungen gestützt auf das Melderecht von Artikel 305terAbsatz 2 StGB6 der Meldestelle für Geldwäscherei melden.
2Übt sie bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten ihr Melderecht nicht aus, so dokumentiert sie die Gründe.
3Führt sie eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat sie diese genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, zu überprüfen.
Art. 31 Abbruch der Geschäftsbeziehung
1Bricht die Veranstalterin eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf sie den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen.
2Die Veranstalterin darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.
3Sind die Voraussetzungen für eine Meldung im Sinne von Artikel 9 GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei erfüllt oder nimmt die Veranstalterin das Melderecht im Sinne von Artikel 305terAbsatz 2 StGB7 in Anspruch, so darf die Geschäftsbeziehung nicht abgebrochen werden.