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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten

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Art. 8 Form und Behandlung der Dokumente

1Die Veranstalterin überprüft die Identität von natürlichen Personen oder Inhaberinnen und Inhabern von Einzelunternehmen, indem sie die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie einsieht.

2Sie erstellt eine Kopie des ihr vorgelegten Originals, bestätigt darauf, das Original eingesehen zu haben, unterzeichnet und datiert die Kopie und speichert diese elektronisch oder physisch.

3Im Fall einer echtheitsbestätigten Kopie nimmt sie diese zu ihren Akten oder geht sie nach Absatz 2 vor.

4Anstelle des Vorgehens nach den Absätzen 1–3 kann die Veranstalterin:

a. einen anerkannten digitalen Internet-Identitätsausweis, wie die SuisseID, einsehen und elektronisch speichern;

b. eine Video- oder Online-Identifizierung nach den entsprechenden Vorgaben der FINMA vornehmen;

c. einen Auszug in elektronischer Form aus einer vertrauenswürdigen, privat verwalteten Datenbank oder aus einem durch die zuständige Behörde geführten öffentlichen Register einsehen und elektronisch speichern; oder

d. eine Kopie eines ihr von der Kundin oder dem Kunden physisch oder elektronisch übermittelten beweiskräftigen Dokuments einsehen und speichern, wenn die Kundin oder der Kunde nachweist, dass sie oder er über ein auf ihren oder seinen Namen lautendes Schweizer Bank-, Post- oder Kreditkartenkonto oder über ein ähnliches Schweizer Konto verfügt.

Art. 9 Echtheitsbestätigung

1Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments ist vorzunehmen durch:

a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;

b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;

c. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;

d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

2Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls eine Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur in Kombination mit einer

3 SR 943.03