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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 14 Seiten
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Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 30 000 Franken eingebracht werden.
Art. 17 Erhöhtes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen
Das Risiko ist bei nicht online durchgeführten Grossspielen erhöht (Art. 14 Abs. 2 Bst. f und 16 Abs. 2 Bst. b), wenn im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder bei einer oder mehreren Transaktionen pro Kalenderjahr insgesamt 100 000 Franken oder mehr an Spielgewinnen und anderen Spielguthaben ausbezahlt werden.
Art. 18 Erhöhtes Risiko bei online durchgeführten Grossspielen
1Das Risiko ist bei online durchgeführten Grossspielen erhöht (Art. 14 Abs. 2 Bst. e und f und 16 Abs. 2 Bst. a und b), wenn im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder bei einer oder mehreren Transaktionen pro Kalenderjahr insgesamt die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertroffen werden:
a. 100 000 Franken bei Gutschriften von Spielgewinnen auf dem Spielerkonto;
b. 100 000 Franken bei Auszahlungen an eine Kundin oder einen Kunden;
c. 50 000 Franken bei Belastung des Spielerkontos für Einsätze bei Spielen jeglicher Art;
d. 30 000 Franken bei Einlagen der Kundin oder des Kunden auf dem Spielerkonto.
2Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr die Pflicht zur vollständigen Identifizierung der Kundin oder des Kunden nach Artikel 6 erwächst.
Art. 19 Vermindertes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen
Das Risiko einer Geschäftsbeziehung ist bei nicht online durchgeführten Grossspielen vermindert (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), wenn:
a. die theoretische Auszahlungsquote im Voraus berechenbar ist und weniger als 70 Prozent beträgt;
b. der Anspruch der Kundin oder des Kunden auf Rückerstattung von Spieleinsätzen darauf beruht, dass ein geplantes Spiel infolge äusserer Einflüsse, wie die Absage eines Sportanlasses, nicht durchgeführt werden kann;
c. der durch Gewinnbestätigung oder ähnlichen Beleg verbriefte Anspruch der Kundin oder des Kunden auf Auszahlung eines Spielgewinnes angemessen befristet ist.
Art. 20 Inhalt der Abklärungen
1Abzuklären ist namentlich:
a. ob die Kundin oder der Kunde an den eingebrachten, gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;