Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Der Prozessablauf gemäss dem bisherigen Artikel 1c Absatz 4 muss angepasst werden, weil die Festsetzung eines Planungsgebietes nach Artikel 15h Absatz 2 EleG explizit als eigenständiger Festsetzungsbeschluss (und nicht mehr als Zwischenergebnis) gilt und daher nach Artikel 4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR
172.010.1) vor dem Festsetzungsantrag an den Bundesrat eine Ämterkonsultation durchzuführen ist. Dementsprechend wird der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 4 von Artikel 1c neu auf die Absätze 3 und 4 aufgeteilt und entsprechend ergänzt. Im neuen Absatz 3 ist vorgesehen, dass das BFE nach Eingang der Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet erarbeitet und das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) eröffnet. Der Entwurf für das
Planungsgebiet umfasst nach gängiger Praxis den Entwurf des Objektblatts mit erläuterndem Bericht für die Festsetzung des Planungsgebiets.
Gemäss dem neuen Absatz 4 ist sodann die Durchführung der Ämterkonsultation nach Artikel 4 RVOV vorgesehen. Im Anschluss an die Ämterkonsultation hat das BFE innerhalb von zwei Monaten die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat oder, in bestimmten Fällen von
untergeordneter Bedeutung, durch das UVEK zu veranlassen. Bei der Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung des Planungsgebiets – analog zu Artikel 1g Absatz 5 betreffend Festsetzung von Planungskorridoren – an das UVEK handelt es sich um einen Anwendungsfall von Artikel 21 Absatz 4 RPV. Danach können Anpassungen geltender Sachpläne auch vom zuständigen Departement verabschiedet werden, wenn diese weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben.
Der Inhalt des bisherigen Artikels 1c Absatz 5 wird in den neuen Absatz 5 übernommen. Dabei wird präzisiert, dass die direkte Festlegung des Planungsgebiets durch das BFE nicht von den Kantonen, sondern von der Gesuchstellerin in Absprache mit den betroffenen Kantonen zu beantragen ist.
Dementsprechend wird auf Artikel 1d Absatz 3 VPeA verwiesen. Neu ist vorgesehen, dass das BFE das direkt festgelegte Planungsgebiet als Zwischenergebnis im Sachplan eintragen kann.
Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors
In Absatz 1 wird, wie bisher in Artikel 1d Absatz 1, inhaltlich wiedergegeben, was auch in Artikel 15i Absatz 1 EleG enthalten ist. Gegenüber dem Gesetzestext wird allerdings der Begriff
«Unternehmung» durch den Begriff «Gesuchstellerin» ersetzt. Zudem wird der Begriff
«Korridorvarianten» im Sinne eines einheitlichen Sprachgebrauchs durch «Planungskorridore» ersetzt (vgl. auch die Sachüberschrift).
Der bisherige Artikel 1d Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen werden, was keine materielle Änderung des Rechts zur Folge hat. Das Sachplanverfahren ist ein behördeninternes Planungsverfahren. Das BFE, welches das Sachplanverfahren leitet (vgl. Art. 15g Abs. 1 EleG), kann ohne weiteres in
Abstimmung mit den übrigen Fachstellen bestimmen, welche Unterlagen im Verfahren benötigt werden und welchen qualitativen Anforderungen diese genügen müssen. Der Erlass einer Richtlinie ist hierfür nicht erforderlich, was die bisherige mehrjährige Praxis, welche ohne solche Richtlinie
ausgekommen ist, bestätigt.
Gemäss Absatz 2 hat das BFE die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang an die Begleitgruppe zu übermitteln. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren. In der Praxis wurde bisher immer eine Begehung durchgeführt.