Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Dementsprechend hat die Gesuchstellerin den Unterlagen einen rechtskräftigen Entscheid des
Kantons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist. Ein solcher Entscheid ist für die Leitbehörde im Plangenehmigungsverfahren verbindlich.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1
Absatz 1 kann aufgehoben werden, da sich bereits aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ergibt, wem die Plangenehmigungsverfügung zu eröffnen ist. Die Bestimmung hat keine darüber hinaus gehende Bedeutung und ist obsolet. Den betroffenen Bundesbehörden sowie den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden wird die Plangenehmigungsverfügung praxisgemäss nicht eröffnet,
sondern nur zur Kenntnis zugestellt, es sei denn, ihnen komme Parteistellung zu. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn eine Gemeinde ihre Interessen mit Einsprache wahrt (Art. 16f Abs. 3 EleG). In einem solchen Fall ist ihr die Verfügung zu eröffnen.
Da sich der Inhalt von Artikel 9 mit der Streichung von Absatz 1 nun allein auf die Teilgenehmigung beschränkt, ist die Sachüberschrift entsprechend anzupassen.
Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht
Wer Starkstromanlagen oder bestimmte Schwachstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt grundsätzlich eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Gemäss dem mit der Strategie
Stromnetze ergänzten Artikel 16 Absatz 7 EleG kann der Bundesrat Ausnahmen von der
Plangenehmigungspflicht vorsehen. Artikel 9a regelt diese Ausnahmen.
Artikel 9a statuiert bereits heute unter dem Titel «Instandhaltungsarbeiten an Anlagen» die
genehmigungsfreie Durchführung von Vorhaben, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im
genehmigten Umfang sicherzustellen.
In Absatz 1 wird aufgrund der neuen Bestimmung von Artikel 16 Absatz 7 EleG ergänzt, dass – neben den bereits heute erwähnten Instandhaltungsarbeiten – auch geringfügige technische Änderungen keiner Plangenehmigung bedürfen, sofern dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Details zu Instandhaltungsarbeiten und geringfügigen technischen Änderungen werden in den Absätzen 2 und 3 geregelt. Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur reinen Formsache verkommen und keinen Nutzen bieten würde, weil keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt werden und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. Durch die Befreiung von der Plangenehmigungspflicht werden die Abläufe effizienter und der Verwaltungsaufwand für die Behörden und
Netzbetreiber reduziert.
Im bestehenden Absatz 2 von Artikel 9a werden mit Formulierungen wie «1:1-Ersatz von Q » die Instandhaltungsarbeiten von den grundsätzlich genehmigungspflichtigen Änderungen einer Anlage abgegrenzt. In der Praxis hat sich vermehrt herausgestellt, dass ein 1:1-Ersatz schwierig oder gar unmöglich ist, weil beispielsweise zu ersetzende Bestandteile einer elektrischen Anlage aufgrund technischer Entwicklungen nicht mehr erhältlich sind. Bei notwendigen Instandhaltungsarbeiten führt dies zu zwar unbedeutenden Änderungen, die aber aufgrund der geltenden Rechtslage dennoch genehmigungspflichtig sind. Um diese Unzulänglichkeiten zu korrigieren und solche – minimale Änderungen einer Anlage darstellende – Instandhaltungsarbeiten von der Plangenehmigungspflicht auszunehmen, nimmt der neue Absatz 2 Buchstabe a die bestehenden Regelungen auf und erweitert sie in zweifacher Hinsicht:
– Erstens wird anstelle des 1:1-Ersatzes der «gleichwertige Ersatz» als Instandhaltungsarbeit
qualifiziert. Damit können beispielsweise in die Jahre gekommene defekte Anlageteile