Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
In der Praxis hat sich ausserdem gezeigt, dass die Qualität der Gesuche, insbesondere was die raumplanungsrechtlichen Belange (Standortbegründung) anbelangt, in den letzten Jahren konstant gestiegen ist. Sodann sind gerade in diesen Fällen von untergeordneter Bedeutung in raumplanungsrechtlicher Hinsicht Ortskenntnisse ausschlaggebend, so dass die kantonalen Fachstellen hier eine zuverlässige Beurteilung abgeben können. Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass
Vorhaben an solchen Anlagen allenfalls geringe Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigen,
erscheint es als angemessen, auf die Anhörung der Fachstellen des Bundes (Art. 62a RVOG)
grundsätzlich zu verzichten. Die Plangenehmigung soll bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung daher gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen erteilt werden. Es wird in das Ermessen der Leitbehörde gestellt, eine Anhörung der Fachstellen des Bundes durchzuführen, wenn bspw. die kantonale Stellungnahme keine zuverlässige Beurteilung des Vorhabens erlaubt oder sich Fragen von besonderer Tragweite stellen. Bei Vorhaben an Anlagen, die sich in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht befinden, ist Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) einschlägig. Hier fällt ein Verzicht auf die Anhörung der Fachstellen des Bundes nicht Betracht. Ebenso fällt bei Anlagen in Schutzgebieten nach
internationalen Übereinkommen (Staatsverträgen) ein Verzicht nicht in Betracht; ein von der
Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Schweiz verbindlich und zum Bestandteil des Bundesrechts. Mit dem Vorbehalt, wonach sich die betreffende Anlage nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht befinden darf, wird
sichergestellt, dass in all diesen Fällen eine Anhörung erfolgt.
Art. 9d Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten
Artikel 43 EleG bestimmt, dass der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zusteht. Eine Plangenehmigung ist nach Artikel 16 Absatz 1 EleG nötig für das Erstellen und die Änderung einer Anlage. Dementsprechend bestimmt Artikel 44 EleG, dass das Enteignungsrecht geltend gemacht werden kann für das Erstellen und die Änderung einer Anlage. Wo mithin keine Erstellung oder Änderung einer Anlage erfolgt, kann das Enteignungsverfahren nach EleG nicht zur Anwendung kommen. Artikel 9d hält dies im Sinne einer Klarstellung fest und bestimmt, dass in Fällen, in denen es nicht um die Erstellung oder Änderung einer Anlage geht, ein allfälliges Enteignungsverfahren für zusätzliche oder abgelaufene Rechte allein nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) abzuwickeln ist und es hierzu keiner
Plangenehmigung bedarf.