Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Sachplan des Bundes verbindlich festgelegt ist. Der Grund für die Einführung dieses
Ausnahmetatbestandes unter Buchstabe c liegt im raumplanungs- und umweltrechtlich begründeten Bündelungsgebot, welches besagt, dass Infrastrukturanlagen soweit sinnvoll und zweckmässig
gebündelt werden sollen. Insbesondere ist es in der Regel sowohl aus raumplanerischer als auch aus umweltrechtlicher Sicht geboten, Übertragungsleitungen in bestehende oder in behördenverbindlich festgelegte Infrastrukturen zu integrieren, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Bündelung bzw. multifunktionale Nutzung von Infrastrukturen entlastet die Landschaft und mindert den Bodenverbrauch. Der neue Ausnahmetatbestand von Buchstabe c trägt diesem Umstand
Rechnung. Es ist erforderlich, ein Mindestmass für jenen Teil des Vorhabens, welcher mit der
Infrastruktur gebündelt werden soll, festzulegen; es erscheint angemessen, dieses Mindestmass auf 80 % der Gesamtlänge des Vorhabens festzulegen. Dies bedeutet bspw., dass eine 25 Kilometer lange Leitung ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden kann, wenn sie auf einer Länge von 20 Kilometern mit einer bestehenden Infrastruktur gebündelt werden kann und somit die nicht gebündelten Abschnitte zusammen nicht mehr als fünf Kilometer lang sind. So liesse sich z. B. ein Hochspannungskabel in die rund 17 Kilometer lange zweite Röhre des Gotthard-Strassentunnels ohne vorgängiges Sachplanverfahren einziehen. Mit dem Mindestmass wird eine erhebliche
Entlastung der Landschaft sichergestellt. Allfällige Nachteile für Schutzgebiete, welche durch die Erstellung der nicht gebündelten Abschnitte entstehen, werden durch die erheblichen Entlastungen der Landschaft aufgewogen. Sind die nicht gebündelten Abschnitte zusammen mehr als fünf
Kilometer lang, so ist ein Sachplanverfahren durchzuführen (vgl. Buchstaben a und b).
Auf ein Sachplanverfahren (Verfahren für die räumliche Koordination) soll zudem verzichtet werden können, wenn dieses keinen nutzbaren planerischen Mehrwert bringt. Das Sachplanverfahren soll nicht seiner selbst willen durchgeführt werden. Dementsprechend fällt ein Vorhaben unter den
Voraussetzungen des Einleitungssatzes dann nicht unter die Sachplanpflicht, wenn die Gesuchstellerin anhand von raumplanerischen, umweltrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen
Abklärungen überzeugend darlegt, dass keine andere Variante zu bevorzugen ist. Dieser
Ausnahmetatbestand wird unter Buchstabe d aufgenommen.
Gemäss Artikel 15f Absätze 1 und 2 EleG entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren
durchgeführt werden muss. Es hört vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Eine übereinstimmende Stellungnahme aller angefragten Stellen ist nicht notwendig, aber anzustreben. Gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen im EleG sind die
Entscheide des BFE über den Verzicht auf oder die Pflicht zur Durchführung eines Sachplanverfahrens für die Behörden des Bundes und der Kantone verbindlich. Zur besseren Lesbarkeit der Verordnungsbestimmungen werden die Bestimmungen von Artikel 15f Absätze 1 und 2 EleG inhaltlich in Absatz 2 aufgenommen. Zusätzlich soll es dem BFE möglich sein, die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen anzuhören, wie dies im Rahmen des Sachplanverfahrens nach den Artikeln 1e ff. VPeA vorgesehen ist (vgl. die Zusammensetzung der Begleitgruppe nach Art. 1e Abs. 4 VPeA). Dies ermöglicht es dem BFE, seinen Entscheid über die Sachplanpflicht auf eine zusätzliche Fachmeinung zu stützen.
Art. 1c Vororientierung
Den Anlagen des Übertragungsnetzes wird von Gesetzes wegen nationales Interesse beigemessen (Art. 15d Abs. 2 EleG). Für Vorhaben betreffend solche Anlagen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt muss grundsätzlich ein Sachplanverfahren durchgeführt werden. Die entsprechenden Projekte werden daher nach der Prüfung des Mehrjahresplanes durch die
Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) (vgl. Art. 9d und 22 Abs. 2bisStromVG) in der Regel als Vororientierung in den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) aufgenommen und anschliessend im Rahmen der räumlichen Koordination konkretisiert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Um-