Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

In Absatz 3 wird der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 3 von Artikel 1d übernommen und sprachlich an Artikel 15i Absatz 2 EleG angeglichen. Es wird präzisiert, dass die Begleitgruppe ihre Empfehlung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen abzugeben hat.

Absatz 4 sieht vor, dass das BFE nach Eingang der Empfehlung der Begleitgruppe einen Entwurf für den Planungskorridor erarbeitet und das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV eröffnet. Der Entwurf für den Planungskorridor umfasst nach gängiger Praxis einen Entwurf für ein Objektblatt sowie für einen erläuternden Bericht für die Festsetzung des Planungskorridors.

Gemäss dem neuen Absatz 5 ist sodann die Durchführung der Ämterkonsultation nach Artikel 4 RVOV vorgesehen. Im Anschluss an die Ämterkonsultation hat das BFE innerhalb von zwei Monaten die Festsetzung des Planungskorridors durch den Bundesrat oder, in bestimmten Fällen von

untergeordneter Bedeutung, durch das UVEK zu veranlassen. Bei der Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung des Planungskorridors an das UVEK handelt es sich um einen Anwendungsfall von Artikel 21 Absatz 4 RPV. Danach können Anpassungen geltender Sachpläne auch vom zuständigen Departement verabschiedet werden, wenn diese weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben.

Art. 2 Abs. 1bis

Nach Artikel 5 Absatz 2 StromVG sind die Netzbetreiber u. a. verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Der Vollzug des StromVG ist grundsätzlich Sache des Bundes (Art. 91

Bundesverfassung [BV; SR 101]), doch delegiert Artikel 30 Absatz 1 StromVG den Vollzug von Artikel 5 Absatz 2 StromVG an die Kantone. Damit wird den Kantonen eine eingeschränkte Vollzugs-

kompetenz erteilt, und zwar in jenen Bereichen des StromVG, die direkt raumrelevant sind und in welchen somit Koordinationsbedarf zur Raumplanung besteht, welche gemäss Artikel 75 BV

grundsätzlich Sache der Kantone ist.

Das Raumplanungsrecht des Bundes bestimmt, welchen Nutzungen Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen zugeführt werden dürfen. Nach Artikel 24c Absatz 2 RPG i. V. m. Artikel 42 Absatz 1 und 3 Buchstabe c RPV dürfen bauliche Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. Der Anschluss einer ursprünglich nicht elektrifizierten Baute an das Stromnetz kann zu einer Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten führen, die in der Regel mit Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c RPV nicht mehr vereinbar sind1. Mit der Anschlussgarantie nach Artikel 5 Absatz 2 StromVG soll das Raumplanungsrecht nicht aufgehoben werden. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass auch Bauten ausserhalbe der Bauzone, welche in Übereinstimmung mit den Ausnahmebestimmungen von Artikel 24 ff. RPG genutzt werden, an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden können. Sowohl die Erstellung als auch die (Um-)Nutzung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzone ist von den kantonalen Behörden zu prüfen (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG).

Gestützt auf diese Regelungen und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall Rosenlaui2 ist die Frage, ob der Anschluss einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzone an das öffentliche Stromnetz zulässig ist, vom Kanton und nicht im Rahmen des bundesrechtlichen

Plangenehmigungsverfahrens zu prüfen3.

Mit dem neuen Absatz 1biswird klargestellt, dass der Bund Plangenehmigungen für elektrische

Leitungen, welche dem Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone dienen, nur erteilt, wenn die zuständigen kantonalen Behörden vorab die Zulässigkeit des

Anschlusses der Liegenschaft an das öffentliche Netz geprüft und für rechtmässig befunden haben.

1 vgl. Bericht zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung vom Oktober 2012, Erläuterungen zu Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV

2 Entscheid A-5459/2015 vom 27.12.2016

3 vgl. auch BGE 1C_36/2011 E. 3.4 und 1A.176/2000 E. 4