Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

zur Durchführung eines Sachplanverfahrens (Sachplanpflicht) setzt somit eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen auf Raum und Umwelt voraus.

Wenn das BFE aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen zum Vorhaben keine erheblichen

Auswirkungen auf Raum und Umwelt feststellen kann, so teilt es der Gesuchstellerin – ohne weitere Abklärungen mit anderen Bundesbehörden – mit, dass das Vorhaben nicht unter die Sachplanpflicht fällt. Bei der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt vergleicht das BFE die bestehende Situation (z. B. eine bestehende Leitung) mit der Situation, wie sie nach der Realisierung des Vorhabens zu erwarten ist. Der Prozess für die Prüfung der Sachplanrelevanz bzw. für die

Feststellung der Sachplanpflicht wird in Artikel 1a VPeA zusammengefasst. Dementsprechend wird die heutige Sachüberschrift «Allgemeines» durch «Prüfung der Sachplanpflicht» ersetzt. Die

Grundregel zur Sachplanpflicht nach Artikel 15e Absatz 1 EleG ist bereits heute in Absatz 1 enthalten. Die Regelung wird sprachlich an die neue Gesetzgebung angepasst. Zudem wird in Absatz 1

klargestellt, dass die Sachplanpflicht durch das BFE vor der Durchführung des

Plangenehmigungsverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der

Gesuchstellerin zu erfolgen hat. Unter «Gesuchstellerin» ist die Gesuchstellerin im nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren zu verstehen. In der Regel wird dies die Swissgrid AG sein. In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass das BFE bei der Gesuchstellerin alle benötigten Unterlagen verlangen kann, welche für die Beurteilung der Sachplanpflicht des Vorhabens nötig und geeignet sind.

Für die Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt ist die aktuelle Situation,

d. h. unter Umständen eine mit einer bestehenden Anlage vorbelastete Landschaft, mit der künftigen Situation, wie sie nach der Realisierung des Vorhabens zu erwarten ist, zu vergleichen. Als Ausgangssituation für die Beurteilung der Auswirkungen gilt somit nicht die ursprünglich unberührte Landschaft. Dieser Grundsatz wird im neuen Absatz 2 geregelt.

Stellt das BFE fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, teilt es der Gesuchstellerin nach dem neuen Absatz 3 mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. In diesen Fällen ist keine weitere Rücksprache mit anderen Bundesfachstellen oder Fachstellen des Kantons erforderlich. Andernfalls, d. h. wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben kann, prüft das BFE, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren durchzuführen ist. Dem Sinn der Norm entsprechend darf das BFE die Sachplanpflicht nur in klaren Fällen verneinen. Wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als erheblich im Sinne von Artikel 15e EleG gelten, ist auslegungsbedürftig und dem BFE steht bei der Anwendung dieser Bestimmung ein gewisses Ermessen zu.

Nach der bisherigen Praxis wurden bspw. die Auswirkungen der folgenden Vorhaben als nicht

erheblich eingestuft: Die Erhöhung der Spannung einer bestehenden Freileitung von 220 kV auf 380 kV auf dem gleichen Trassee und ohne substantielle Erhöhungen von Masten, die Verlegung einer Freileitung auf einer Länge von zwei oder drei Spannweiten oder die kleinräumige

Neugestaltung der Leitungseinführung in ein Unterwerk. Im Zweifelsfall wird das BFE die

Sachplanpflicht bejahen müssen und es ist entweder das Sachplanverzichtsverfahren nach Artikel 1b oder das Sachplanverfahren nach Artikel 1e einzuleiten.

Der Inhalt der bisherigen Absätze 2, 3 und 4 wird aufgrund der neuen Gliederung in eine neue

Regelung in Artikel 1b Absätze 1 und 2 aufgenommen. Absatz 5 kann gestrichen werden, weil dessen Regelungsgehalt auf Gesetzesstufe in Artikel 15g Absatz 1 EleG angehoben wurde.

Art. 1b Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren

Kommt das BFE bei der Prüfung des Vorhabens zum Schluss, dass dieses erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben kann, so hat der Bund das Vorhaben in Ausübung seines planerischen Ermessens vertieft zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt heute unter dem Titel des Sachplan-