Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

genehmigungsfrei durch technisch aktuelle Anlageteile ersetzt werden. Die Bestimmung soll zum Beispiel die folgenden Arbeiten umfassen: Den Ersatz von Isolatorenketten aus Porzellan durch solche aus Kunststoff (Optimierung durch Einsatz neuer Materialien; identische Ketten sind nicht mehr verfügbar), die Verwendung von verlust- und/oder lärmoptimierten Leiterseilen (mit

spezieller Oberfläche und leicht höherem Leiterquerschnitt, ohne Erhöhung der Stromstärke) oder den Ersatz von Wandlern, Trennern, Überspannungsableitern oder Stützen in luftisolierten

Schaltanlagen sowie den Ersatz von Schaltanlagen in Transformatorenstationen durch Anlagen gleicher Bauart. Die Gleichwertigkeit des Ersatzes muss nicht nur in technischer Hinsicht

vorliegen; es ist erforderlich, dass die Auswirkungen des verwirklichten Vorhabens die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes und Dritter nicht oder nur

unwesentlich berühren. Zu beachten ist insbesondere, dass der Ersatz der Anlageteile nicht zu einer Verletzung geltender Vorschriften führen darf; dies betrifft insbesondere die Vorschriften der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV; SR 734.31) (Sicherheit) sowie der NISV und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) (Grenzwerte).

– Zweitens wird die heute existierende Regelung verallgemeinert, indem auf die Nennung der

einzelnen Anlageteile, deren Ersatz als genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeit gilt, verzichtet wird und neu nur noch von «Anlageteilen» gesprochen wird. Die heute bestehende Aufzählung hat sich als lückenhaft erwiesen und macht wenig Sinn, da die Aufzählung – nach wie vor – nicht abschliessend ist; überdies ist nicht ersichtlich, inwieweit es bei einem gleichwertigen Ersatz im oben genannten Sinne massgebend sein könnte, welches konkrete Anlageteil betroffen ist.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich in der Praxis weitere Sachverhaltskonstellationen verwirklichen können, die als Instandstellungsarbeiten zu qualifizieren sind oder bei denen Zweifel darüber entstehen können, ob es sich bei einem konkreten Vorhaben um einen gleichwertigen Ersatz handelt. Hier gewährt Absatz 4 dem Inspektorat die

Möglichkeit, im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht zu entscheiden (gebührenpflichtig) und eine Praxis zu entwickeln und damit Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen. Das Inspektorat als primäre Genehmigungsbehörde ist mit diesen Sachverhalten vertraut und somit für diese Aufgabe bestens geeignet.

In Absatz 2 Buchstaben b und c wird der Inhalt der bisherigen Buchstaben d und e von Absatz 2 zusammengefasst aufgenommen. Es handelt sich hierbei um Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Reparaturen und Ähnliches). Dabei wird auch hier insofern eine Ausweitung der bestehenden Regelung vorgenommen, als die von den Massnahmen betroffenen Anlageteile nicht mehr explizit erwähnt werden und solche Massnahmen auch dann ohne Plangenehmigung

vorgenommen werden dürfen, wenn sie zwar das äussere Erscheinungsbild verändern, diese

Veränderung aber unwesentlich ist. Auch hier greift die Regel nach Absatz 4, wonach im Zweifelsfall das Inspektorat entscheidet, ob das Vorhaben plangenehmigungspflichtig ist oder nicht

(gebührenpflichtig).

Absatz 3 definiert schliesslich diejenigen Vorhaben, die zwar Änderungen darstellen, aber

unbedeutend sind und keine oder nur unwesentliche Auswirkungen zeitigen, so dass sich die

Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nicht rechtfertigt; sie sollen deshalb – in

Ausführung des neuen Artikels 16 Absatz 7 EleG – von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen werden. Die Änderungen dürfen weder zu einer Erhöhung der nichtionisierenden Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung führen noch das Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändern.

Selbstverständlich benötigt die Verwendung eines Erdseils mit integrierten Lichtwellenleitern zur Durchleitung von Daten Dritter (Buchstabe a) nach wie vor die Zustimmung des betroffenen

Grundeigentümers (Dienstbarkeit); nötigenfalls ist hierbei ein Enteignungsverfahren anzuheben.