Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
verzichtsverfahrens (sog. SÜL-Check). Im Rahmen dieser Prüfung wird beurteilt, ob allenfalls ein Ausnahmetatbestand gemäss den bisherigen Bestimmungen in Artikel 1a Absätze 2 und 3 greift. Die Ausnahmetatbestände regeln jene Fälle, in denen der Bund auf eine räumliche Koordination von Vorhaben im Rahmen eines Sachplanprozesses verzichten will, weil dies im konkreten Fall
unverhältnismässig wäre oder weil davon auszugehen ist, dass das Sachplanverfahren zu keinem nutzbaren planerischen Mehrwert führt. Dieser Prozessschritt wird unter dem neuen Artikel 1b
geregelt, der die Sachüberschrift «Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren» trägt.
Die bisherigen Ausnahmetatbestände von Artikel 1a Absätze 2 und 3 VPeA sollen hierbei inhaltlich in die neuen Bestimmungen überführt werden. Der Bau einer neuen Leitung und der Ersatz einer
(bestehenden) Leitung auf einem neuen Trassee sollen im Hinblick auf die Sachplanrelevanz gleich beurteilt werden. Dementsprechend soll das Erfordernis, wonach die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen auszuschöpfen sind, gemäss dem neuen Absatz 1 fortan auch beim Bau neuer Leitungen gelten (und nicht nur beim Ersatz, bei der Änderung und beim Ausbau einer bestehenden Leitung). Als Voraussetzung für alle
Ausnahmetatbestände gilt, dass die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) voraussichtlich eingehalten werden können. Dieses Erfordernis wird neu im Einleitungssatz von Absatz 1 festgehalten.
Die bisherigen Bestimmungen von Artikel 1a Absätze 2 und 3 werden neu in Artikel 1b Absatz 1 Buchstaben a und b aufgenommen. Wie beim Bau einer neuen Leitung sollen der Ersatz, die
Änderung und der Ausbau bestehender Leitungen auf einem neuen Leitungstrassee ebenfalls nur bis zu einer Länge von fünf Kilometern ohne Festsetzung im Sachplan möglich sein. Dies ist gegenüber der bestehenden Regelung eine leicht anders lautende Formulierung, die faktisch jedoch kaum Auswirkungen haben wird, da die Verlegung bestehender Leitungen in der Praxis bisher regelmässig als Bau einer neuen Leitung betrachtet wurde. Das Kriterium gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b, wonach durch das Vorhaben keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden dürfen, hat in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, weil nicht klar war, was mit «berührt werden» gemeint ist. In den neuen Buchstaben a und b wird das Kriterium insofern präzisiert, als dass die Schutzziele von solchen Schutzgebieten durch ein Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Diese Präzisierung stellt keine materielle Änderung dar, da die bisherige Regelung bereits in diesem Sinne ausgelegt und angewendet wurde. Auf das Kriterium gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b, wonach bei einer Verschiebung des
Leitungstrassees die Nutzkonflikte voraussichtlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können müssen, kann in der neuen Bestimmung (Buchstabe b) ohne rechtliche Folgen verzichtet werden. Einerseits muss im Plangenehmigungsverfahren ohnehin ein rechtskonformer Vorschlag für die Lösung vorliegender Nutzungskonflikte präsentiert werden, damit ein Vorhaben bewilligt werden kann. Andernfalls müsste ein Plangenehmigungsgesuch von der
Bewilligungsbehörde abgewiesen werden und die Gesuchstellerin müsste ein neues Projekt
erarbeiten, für welches allenfalls ein Sachplanverfahren durchgeführt werden müsste. Andererseits ist es möglich, ein Vorhaben mit kniffligen Abwägungsfragen zu möglichen Nutzungskonflikten aufgrund der Kann-Formulierung in Absatz 1 in ein Sachplanverfahren einzuweisen, wenn dies aufgrund der Stellungnahmen gemäss Absatz 2 angezeigt ist.
Aufgrund der bewährten Praxis des BFE wird der Ausnahmekatalog gegenüber der bisherigen
Regelung um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt: Unter den Voraussetzungen gemäss dem Einleitungssatz können Vorhaben, welche als Kabel in bestehenden oder in behördenverbindlich festgelegten Infrastrukturanlagen wie z. B. Strassen, Tunneln oder Stollen ausgeführt werden können, ohne vertiefte Sachplanprüfung gebaut werden, wenn diese Bündelung auf mindestens 80 % der Länge des Vorhabens möglich ist. Eine Infrastrukturanlage gilt im Sinne dieser Norm dann als
behördenverbindlich festgelegt, wenn sie in einem kantonalen Richtplan oder in einem Konzept oder