Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

1. Einleitende Bemerkungen

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der

Stromnetze (Strategie Stromnetze) verabschiedet (BBl 2017 7909). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Dazu gehört auch die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund der Strategie Stromnetze notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Mit der Strategie Stromnetze wurden im Bereich Sachplanverfahren einerseits für einige bereits bestehende Verordnungsbestimmungen explizite gesetzliche Grundlagen im EleG geschaffen und andererseits einige Verordnungsbestimmungen auf Gesetzesstufe gehoben. Damit sind keine

materiellen Änderungen verbunden. In der VPeA werden die durch Anhebung auf Gesetzesstufe obsolet gewordenen Bestimmungen gestrichen, soweit dies für die Leserlichkeit der Verordnungsbestimmungen nicht nachteilig ist. Zudem werden die bisherigen Bestimmungen zweckmässiger gegliedert und Unklarheiten, die sich bei der praktischen Anwendung gezeigt haben, ausgeräumt. Die Verordnungsbestimmungen zum Sachplanverfahren richten sich primär an die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG), welche das Übertragungsnetz in der Schweiz baut und betreibt, sowie an die Behörden von Bund und Kantonen. Für private Personen haben die Bestimmungen kaum eine

materielle Bedeutung, da Entscheide im Sachplanverfahren lediglich behördenverbindlich sind. Es ist daran zu erinnern, dass die Festsetzungen im Sachplan, welche durch den Bundesrat erfolgen, mit keinem Rechtsmittel angefochten werden können. Dasselbe gilt auch für die Entscheide des

Bundesamts für Energie (BFE) in Bezug auf die Sachplanrelevanz bzw. -pflicht.

Weiter werden die mit Artikel 16 Absatz 7 EleG geschaffenen Möglichkeiten, Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht und Verfahrenserleichterungen vorzusehen, umgesetzt. Ausnahmen werden dabei für geringfügige technische Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an Anlagen vorgesehen, sofern dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Verfahrenserleichterungen bestehen in einem Verzicht auf Einholung der Stellungnahmen von Bundebehörden bei Vorhaben an Anlagen mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger. Mit diesen vorgesehenen Massnahmen wird die vom Parlament überwiesene Motion 16.3038 «Transformatorenstationen und andere elektrische Anlagen einfacher ermöglichen», eingereicht von Ständerätin Brigitte Häberli-Koller, erfüllt.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Auswirkungen der Strategie Stromnetze ergeben sich im Wesentlichen aus den vom Parlament beschlossenen Änderungen auf Gesetzesstufe. Was die vom Bundesrat beantragten Massnahmen betrifft, sind die erwarteten Auswirkungen in der Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (BBl 2016 3865) beschrieben. Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine weitergehenden Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Durch die Befreiung geringfügiger technischer Änderungen von der Plangenehmigungspflicht sowie die Befreiung von der Pflicht zur Einholung von Stellungnahmen bei Anlagen mit einer Nennspannung von