Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

und Ausbau der Stromnetze, BBL 2016 3865, hier 3886). Der neue Artikel 1c soll die Umsetzung dieses Prozesses sicherstellen. Dementsprechend ist ein Vorhaben, das voraussichtlich der

Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf von der ElCom bestätigt wurde, als Vororientierung in den Sachplan einzutragen.

Art. 1d Vorbereitung des Sachplanverfahrens

Aufgrund des neuen Artikels 1c ist der heute in Artikel 1b bestehende Hinweis auf die Vororientierung sowohl in der Sachüberschrift als auch im Absatz 1 nicht mehr erforderlich. Stattdessen werden die bisherigen Bestimmungen aus Artikel 1b Absatz 2 in den neuen Absatz 1 aufgenommen und neu gegliedert. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Koordinationsvereinbarung

zwischen der Gesuchstellerin und den betroffenen Kantonen zu den Unterlagen gehört, welche die Gesuchstellerin dem BFE zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des Sachplanverfahrens einzureichen hat, weshalb die Koordinationsvereinbarung vor dem Antrag an das BFE abgeschlossen werden muss. Dementsprechend wird auf das bisherige Erfordernis verzichtet, wonach die

Gesuchstellerin diese Vereinbarung gleichzeitig mit der «frühzeitigen Orientierung» des BFE über das künftige sachplanpflichtige Vorhaben abzuschliessen hat.

Die Regelungen des bisherigen Artikels 1b Absatz 3 werden in Absatz 2 aufgenommen und an die neue Gliederung angepasst. Materiell bedeuten die hierbei vorgenommenen Modifikationen keine Änderung.

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 4 von Artikel 1b werden neu in Absatz 3 aufgenommen.

Dabei wird die Formulierung, wonach die Gesuchstellerin nach Rücksprache mit den betroffenen Kantonen in besonderen Fällen nur ein Planungsgebiet vorschlagen kann, insoweit geändert, als dass künftig explizit die Zustimmung der betroffenen Kantone vorliegen muss. Dies bedeutet indessen keine materiellrechtliche Änderung, weil das Erfordernis der Zustimmung der Kantone auch im

bisherigen Artikel 1c Absatz 5 enthalten war.

Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

Im neuen Artikel 1e werden alle Verfahrensbestimmungen aus den bisherigen Artikeln 1b und 1c,

welche für die Einleitung des Sachplanverfahrens erforderlich sind, zusammengefasst. Dies gewährleistet eine klarere Gliederung und bessere Lesbarkeit der Verordnung.

Nach Absatz 1 hat die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens zu

beantragen. Dieser Grundsatz war in den bisherigen Regelungen zwar implizit, aber nicht explizit enthalten.

Nach Absatz 2 Buchstabe a hat die Gesuchstellerin ihrem Antrag eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zu dessen Bedarf beizulegen. Die Begründung, aus der in der Regel auch der Bedarf hervorgeht, bildet die Basis für die Interessenabwägung und ist damit eine wichtige Grundlage für das Sachplanverfahren. In den Fällen, in denen das zu beurteilende Vorhaben als Vororientierung im Sachplan eingetragen ist, entsprechen die Begründung sowie die Angaben zum Bedarf den

entsprechenden Angaben im Mehrjahresplan. Nach Absatz 2 Buchstabe b hat die Gesuchstellerin ihrem Antrag auch die Koordinationsvereinbarungen mit den betroffenen Kantonen sowie die nach Artikel 1d erarbeiteten Unterlagen beizulegen. Diese Regelung entspricht materiell den bisherigen Bestimmungen in Artikel 1b Absätze 2 und 3.

Die bisherige Regelung von Artikel 1b Absatz 5 (Übermittlung der Unterlagen an die Raumordnungskonferenz des Bundes) wird unverändert in Absatz 3 verschoben.

In den Absatz 4 wird die Regelung über die Zusammensetzung der projektspezifischen Begleitgruppe aus dem bisherigen Artikel 1c Absatz 1 übernommen. Die gesetzliche Grundlage für diese