Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
36 kV oder weniger (Verfahrenserleichterungen) fallen die entsprechenden Verfahren weg; dies bedeutet eine Entlastung der Verwaltung von Bund und Kantonen.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft. Nach wie vor steht die Befreiung von der Plangenehmigungspflicht unter der Bedingung, dass keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hingegen fallen durch die Befreiung geringfügiger technischer Änderungen von der Plangenehmigungspflicht die
entsprechenden Verfahren weg; dies bedeutet eine Entlastung der Wirtschaft (Netzbetreiber).
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Der Ingress wird ergänzt mit den Artikeln 15e Absatz 2, 15f Absatz 3, 15g Absatz 3, 15h Absatz 3, 15k und 16abisAbsatz 2 EleG. Sie bilden die neue Grundlage für teilweise bereits bestehende Regelungen in der Verordnung. Es handelt sich um folgende Themenbereiche:
– Prüfung der Sachplanrelevanz und Ausnahmen von der Sachplanpflicht (Art. 15e und Art. 15f
EleG bzw. Art. 1a und 1b VPeA);
– Festsetzung von Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte im Sachplanverfahren (Art. 15f Abs.
3 EleG bzw. Art. 1e Abs. 3 und 4, Art. 1f Abs. 2 und 4, Abs. 1g Abs. 2, 3 und 5 VPeA);
– Bezeichnung der in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen (Art. 15g Abs. 3
EleG bzw. Art. 1e Abs. 4 VPeA);
– Regelung der Fälle, in denen auf die Festsetzung des Planungsgebiets verzichtet werden kann
(Art. 15h Abs. 3 EleG);
– Regelung der Fälle von untergeordneter Bedeutung, in denen das Festlegen von Planungs-
gebieten und Planungskorridoren dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen ist (Art. 15k EleG).
Art. 1 Abs. 1
In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass der Gegenstand der Verordnung auch das Sachplanverfahren (Art. 1a ff.) sowie die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien (Art. 9b) umfasst. Aufgrund dieser Ergänzungen muss Absatz 1 neu gegliedert werden.
Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht
Artikel 15e EleG legt die Grundregel zur Sachplanpflicht fest und erteilt dem Bundesrat die
Kompetenz, die Ausnahmen in der Verordnung zu regeln.
Der in der Praxis bereits gut etablierte Ablauf für die Prüfung der Sachplanpflicht bzw. der Sachplanrelevanz eines Vorhabens, der sich auf der Basis der bisherigen Verordnungsbestimmungen
herauskristallisiert hat, soll in den neuen Verordnungsbestimmungen abgebildet werden. Dies macht zwar keine materiellrechtlichen Anpassungen notwendig, bedingt aber eine Anpassung der
Gliederung der Verordnungsbestimmungen.
Die Sachplanrelevanz eines Vorhabens wird bereits heute durch das BFE auf entsprechende Anfrage der Betreiberin des Übertragungsnetzes (Swissgrid AG) untersucht. Ein Vorhaben ist für den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) nur dann relevant, wenn es eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher betrifft und zudem erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat. Die Pflicht