Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 15 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

Bestimmung findet sich in Artikel 15g EleG, wonach das BFE in jedem Sachplanverfahren eine

Begleitgruppe einsetzt (Art. 15g Abs. 2 EleG) und der Bundesrat die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen bezeichnet (Art. 15g Abs. 3 EleG). Die Pflicht zur Einsetzung gilt sowohl für die Festsetzung des Planungsgebiets (Art. 1f) als auch für die Festsetzung des Planungskorridors (Art. 1g), weshalb aus systematischer Sicht eine Verschiebung dieser Bestimmung von Artikel 1c in Artikel 1e erfolgt. Die Einsetzung der Begleitgruppe durch das BFE soll neu innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang aller Stellungnahmen aus der ersten Konsultation der Raumordnungs-

konferenz des Bundes (ROK) erfolgen. Dieser Frist wird aufgrund von Artikel 15f Absatz 3 EleG,

wonach der Bundesrat für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen festzusetzen hat, eingefügt.

Die Zusammensetzung der projektspezifischen Begleitgruppe bleibt unverändert, da sich diese

Zusammensetzung in der Praxis bewährt hat. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Anliegen von Raum und Umwelt sowie die technischen und wirtschaftlichen Interessen ausgewogen und für die Sachplanung stufengerecht vertreten werden. In der Vergangenheit wurde insbesondere von privater Seite gefordert, dass auch Gemeinden und private Personen in der Begleitgruppe Einsitz nehmen dürfen. Eine solche Beteiligung wird für die Sachplanung indessen als nicht stufengerecht betrachtet. Dementsprechend ist in Artikel 1d Absatz 1 Buchstabe c vorgeschrieben, dass die Mitwirkung und die Information der Gemeinden in der Koordinationsvereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und den betroffenen Gemeinden geregelt werden müssen. Eine Beteiligung von privaten Personen oder Organisationen ist – abgesehen von den gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen, welche die Interessen der Umwelt auf nationaler Ebene vertreten – ebenfalls nicht zielführend, da in der Regel erst nach der Erarbeitung des Leitungstrassees beurteilt werden kann, ob geltend

gemachte Partikularinteressen durch ein Vorhaben verletzen werden könnten. Zudem würde eine zusätzliche Beteiligung von weiteren Interessenvertretern den ohnehin schon komplexen

Sachplanprozess tendenziell verlangsamen und die Verfahrensdauer verlängern. Sowohl die

Gemeinden und als auch private Personen und Organisationen können ihre Interessen einerseits bei der Anhörung bzw. Mitwirkung und andererseits im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens geltend machen (vgl. Art. 1f Abs. 3 und Art. 1g Abs. 4 VPeA sowie Art. 16f EleG).

Art. 1f Festsetzung des Planungsgebiets

Der bisherige Absatz 1 von Artikel 1c betreffend die Einsetzung einer projektspezifischen

Begleitgruppe wird in Artikel 1e Absatz 4 überführt. Der neue Absatz 1 umfasst die bisherige Regelung aus Artikel 1c Absatz 2, wobei ergänzt wird, dass das BFE der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zuzustellen hat. Die Zustellung dieser Unterlagen wird in der Regel zusammen mit der Einsetzung der Begleitgruppe erfolgen und daher ebenfalls innert der Frist von zwei Monaten nach Eingang aller Stellungnahmen aus der ROK erfolgen (siehe Art. 1e Abs. 4 VPeA). Der Termin für eine Begehung mit der Begleitgruppe wird in der Praxis meist einige Wochen nach Zustellung der

Unterlagen angesetzt. Auf die bisherige einschränkende Fristbestimmung, wonach das BFE die Begehung innerhalb von zwei Monaten organisieren kann, wird verzichtet. Es soll im Ermessen des BFE liegen, gegebenenfalls auch nach Ablauf einer solchen Frist eine Begehung oder allenfalls auch eine zweite Begehung zu organisieren, wenn der Bedarf dafür aus den Diskussionen mit der

Begleitgruppe hervorgeht.

Im neuen Absatz 2 wird der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 3 von Artikel 1c übernommen und sprachlich an Artikel 15h EleG angeglichen. Gegenüber dem Gesetzesartikel wird präzisiert, dass sich die Begleitgruppe bei der Empfehlung auf eine gesamtheitliche Betrachtung abzustützen hat und dass sie ihre Empfehlung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen

abzugeben hat.