Bericht SSV
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten
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Änderungen im Anhang 1
Die Parkierungssignale (4.17 - 4.22,4.25) sollen künftig sowohl in quadratischer als auch rechteckiger Form zulässig sein. Daher sind die Grössenangaben bei den Hinweissignalen im Anhang 1 (IV/A.) ent sprechend anzupassen. Einige Anforderungen betreffend Abmessung der Signale finden sich heute ausschliesslich auf Normebene. Aufgrund der vorgeschlagenen Aufhebung der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen würden diese Bestimmungen ihre unmittelbare Verbindlichkeit verlieren. Daher soll im Anhang 1 nun bezüglich der Abmessung einiger Signale direkt auf die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) verwiesen werden.
Änderungen im Anhang 2
Einige der oben erwähnten Änderungen der SSV erfordern eine Anpassung des Anhangs 2. So sind neue Signal- und Markierungsdarstellungen in den Signalkatalog aufzunehmen («Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» [5.18], «Ladestation» [5.42], «Aufstellbereich für Radfahrer» [6.26, Beispiele]). Zu dem gibt es einige Anpassungen bei den Signalen zum Parkieren. So wird das Signal «Entfernung und Richtung eines Parkplatzes» (4.22) aus dem Signalkatalog entfernt. Verwendet werden kann es aber aufgrund der Formulierung in Artikel 48 Absatz 5 E-SSV weiterhin.
4. Änderung und Aufhebung anderer Erlasse (inklusive Weisun gen)
4.1. Ordnungsbussenverordnung (Änderung)
Da ordnungsbussenrelevante Bestimmungen der SSV geändert werden, bedarf es einiger Folgeanpas sungen in der OBV. In erster Linie sind aufgrund der systematischen und inhaltlichen Neugestaltung der Bestimmungen zum Parkieren (Art. 48 und 79 E-SSV) einige Klammerverweise zu modifizieren. Ausserdem werden zwei Bussentatbestände aufgehoben. Zudem wird in der SSV die Vorschrift, wo nach ein blosses Verschieben auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld unzulässig ist, aufgeho ben. Folglich müssen auch die diesbezüglichen Bussentatbestände in der OBV aufgehoben werden.
Ziff. 200 Einleitungssatz
Hier muss im Einleitungssatz neu auf Artikel 48 Absatz 3 E-SSV verwiesen werden, da das Überschrei ten der zulässigen Parkzeit neu in dieser Bestimmung geregelt werden soll.
Z/ff. 201
Die Vorschrift der SSV, wonach ein blosses Verschieben auf ein anderes, in der Nähe liegendes Park feld unzulässig ist, wird aufgehoben. Folglich müssen auch die diesbezüglichen Bussentatbestände in der OBV aufgehoben werden. Die Kontrolle dieser Vorschrift hat sich ohnehin als schwierig erwiesen.
Z/ff 202.1 und 202.2
Das Anbringen der Parkscheibe und des Parkzettels soll künftig in Artikel 48a Absatz 3 bzw. Artikel 48b Absatz 2 E-SSV geregelt werden. Die Klammerverweise sind entsprechend anzupassen.
Z/ff 203.1-5
Auch hier müssen die Klammerverweise angepasst werden, da diese Regelungen zum Einstellen der Parkscheibe bzw. Parkuhr im neuen Artikel 48a bzw. 48b E-SSV enthalten sind.
Z/ff 252 Einleitungssatz
Da das Parkieren ausserhalb von Parkfeldem neu in Artikel 79 Absatz 6 E-SSV geregelt sein soll, muss der Klammerverweis entsprechend angepasst werden.
Z/ff 253 Einleitungssatz
Die grössenmässige Bestimmung eines Parkfeldes soll gemäss Vorlage in Artikel 79 Absatz 6 E-SSV geregelt werden, weshalb es einer Anpassung des Klammerverweises bedarf.