Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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Mit der vorgeschlagenen Einführung dieser Signalisationsmassnahme wird einem mehrmals geäusserten Bedürfnis der Städte Rechnung getragen. So sind beim ASTRA während der Versuchsphase in Basel mehrere Gesuche für die Durchführung eines entsprechenden Versuchs in anderen Städten ein gegangen. Das ASTRA hat diese Gesuche stets mit dem Hinweis abgelehnt, dass dieses Pilotprojekt auf eine Stadt begrenzt sein soll, um bei der Bevölkerung nicht den falschen Anschein zu erwecken, es handle sich bereits um eine im Recht verankerte Massnahme.

Die von den Polizeiverbänden teilweise geäusserten Vorbehalte werden mit der vorgeschlagenen Re gelung berücksichtigt. Insbesondere ist zu betonen, dass mit dieser Regelung Rot auch für den Rad verkehr Rot bleibt. Die Berechtigten dürfen nur dann bei rotem Licht rechts abbiegen, wenn neben dem roten Licht die vorgesehene Signaltafel montiert ist. Durch die Regelung, dass der Signalkombination («rotes Signallicht» und Signaltafel «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet») für die bei Rot nach rechts abbiegenden Radfahrer und Mofafharer dieselbe Bedeutung wie dem Vortrittssignal «Kein Vor tritt» zukommt, werden die Berechtigten verpflichtet, den Fahrzeugen auf der Strasse, der sie sich nä hern, den Vortritt zu gewähren. Sie sind also vortrittsbelastet, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, bei Rot rechts abzubiegen. Die Vortrittsbelastung besteht selbstverständlich auch gegenüber Fussgängem, welche die Zufahrt über einen Fussgängerstreifen überqueren.

Die Erhebungen, die im Rahmen des Versuchs gemacht wurden, geben auch Erkenntnisse darüber, unter welchen Bedingungen das vortrittsbelastete Fahren bei Rot für Velos geeignet ist. Gestützt auf diese Erkenntnisse wurden verschiedene Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit die Vollzugsbehörden diese Signaltafel montieren dürfen. So ist es insbesondere wichtig, dass Velofah rende in ihrer Zufahrt nicht oder nur sehr selten durch Motorfahrzeuge behindert werden, weshalb grundsätzlich ein zuführender Radstreifen vorhanden sein sollte. Mit einer ungehinderten Zufahrt wer den Schlangenlinienfahrten bzw. ein Linksübertiolen durch Velofahrende vermieden. Zudem erscheinen gute Sichtbeziehungen der Radfahrer als zentral, um insbesondere querungswillige Fussgänger recht zeitig erkennen zu können. Daher wird gefordert, dass vorder Ampel eine gelbe Haltelinie für den Rad verkehr markiert wird, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie an gebracht ist (ein Aufstellbereich im Sinne von Art. 75 Abs. 7 E-SSV ist nicht verlangt). Von diesen Er fordernissen darf nur dann abgewichen werden, wenn ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht und dieser Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt. Eine Abweichung vom Erforder nis des zuführenden Radstreifens ist zudem denkbar, wenn dem übrigen Fahrzeugverkehr das Rechts abbiegen an der Verzweigung untersagt ist und die Fahrbahn übereine ausreichende Breite verfügt.

Weitere Konkretisierungen bezüglich der optimalen baulichen Ausgestaltung von Verzweigungen, um das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, sollen auf Normebene vorgesehen werden. Einerseits fällt die bauliche Ausgestaltung von Strassen nicht in die Kompetenz des Bundes, andererseits können die in den Expertengremien vertretenen Strassenfachleute am besten beurteilen, ab welcher Breite beispiels weise ein separater Rechtsabbiegestreifen eine ausreichende Breite aufweist, um auf das Erfordernis des zuführenden Radstreifens zu verzichten.

Auch andere europäische Länder kennen die Möglichkeit, den Radfahrern bei Rot das Rechtsabbiegen

zu ertauben. Die dafür verwendeten Signaltafeln unterscheiden sich allerdings von jener, die im Rahmen des Versuchs in Basel verwendet wurde. So wird in Frankreich und Belgien unter dem Lichtsignal ein verkleinertes Signal «Kein Vortritt» mit einem gelben Velo und einem gelben Pfeil nach rechts ange bracht, womit Radfahrern, nicht aber Motorfahrradfahrem, das Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt wird. Diese Signalisation ist insbesondere dann widersprüchlich, wenn die Lichtsignalanlage grün leuchtet, da in diesem Fall die Velofahrenden ja nicht vortrittsbelastet sind. Das beim Versuch in Basel verwen dete und nun vorgeschlagene Signal hingegen ist spezifisch auf die Verwendung bei Lichtsignalanlagen ausgerichtet und entfaltet seine Wirkung nur in Kombination mit dem roten Licht. Die Niederlande ver wenden ein blaues Signal mit weisser Aulschrift «rechtsaf voor fietsers vrij» (rechts abbiegen für Rad fahrer frei). Damit wird sowohl Radfahrern als auch Motorfahrradfahrem das Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt. Da zu lange Texte auf Zusatztafeln vermieden werden sollen, kommt eine solche Signalisation

- insbesondere in einem mehrsprachigen Land wie der Schweiz - nicht in Frage. In Deutschland ist ein Pilotprojekt im Gang, bei dem ein grüner Pfeil in Kombination mit dem Symbol «Fahrrad» verwendet wird. Diese Signalisation lehnt sich an die im deutschen Recht bereits existierende Signaltafel mit einem