Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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Art. 48. 48a und 48b

Der besseren Lesbarkeit halber soll Artikel 48 im Zuge einiger materieller Änderungen in drei Artikel aufgesplittet werden.

Artikel 48 E-SSV äussert sich zur Signalisierung von Parkplätzen im Allgemeinen. In Absatz 1 werden die drei bestehenden Parkierungssignale genannt und in den Absätzen 2 und 3 wird dargelegt, wie das Parkieren zeitlich beschränkt werden kann und was bei solchen zeitlichen Beschränkungen zu beachten ist. Es wird nicht mehr gesagt, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden muss und dass ein blosses Verschieben des Fahrzeugs auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld unzulässig ist. Die in dieser Bestimmung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe («wieder in den Verkehr eingefügt» und «in der Nähe liegendes Parkfeld») erschweren einen einheitli chen Vollzug und die Vorschrift erweist sich auch als schwer kontrollierbar.

Bisher mussten Beschränkungen der Parkberechtigung entweder mittels zutreffendem Symbol im Sig nal selbst oder auf einer Zusatztafel angezeigt werden. Neu ist es auch möglich, das Symbol auf der Parkierungsfläche zu markieren. Für die möglichen Symbole, die auf solchen Parkierungsflächen mar kiert werden können, ist auf Artikel 79 und dessen Erläuterungen zu verweisen. Artikel 48 Absatz 4 bezieht sich einzig und allein auf die Signalisation von Parkplätzen. Die Markierung von Parkplätzen und Parkfeldem richtet sich ausschliesslich nach Artikel 79 und 79a E-SSV.

Durch die Neuformulierung ergeben sich auch einige Änderungen im Signalkatalog. Die Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) kann aufgrund der neuen Formulierung des Artikel 48 Absatz 6 E-SSV auf dem Signal im blauen Feld angebracht werden, was dann im Ergebnis dem heuti gen Signal «Entfernung und Richtung eines Parkplatzes» (4.22) entspricht. Folglich kann dieses Signal aus dem Anhang 2 entfernt werden.

Artikel 48a E-SSV regelt das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18). Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Artikel 48b E-SSV äussert sich spezifisch zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20).Auf Wunsch des Städteverbands sollen auch Parkplätze für Motorräder der Gebührenpflicht unterstellt werden kön nen. Um den kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden bei der Unterstellung unter die Ge bührenpflicht einen möglichst grossen Spielraum einzuräumen, wird der Revisionsvorschlag (Art. 48b Abs. 1 E-SSV) dahingehend erweitert, dass der Anwendungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) auf alle Fahrzeuge ausgedehnt wird. Somit haben die Signalisationsbehörden unter anderem auch die Möglichkeit, gebührenpflichtige Parkfelder für klassische Mofas und schnelle E-Bikes vorzusehen, was aufgrund der für diese Fahrzeuge bestehenden Kontrollschildpflicht auch gut kontrol lierbar ist. Praktische Hindernisse bleiben bei dieser Regelung selbstverständlich immer dann, wenn ein Parkzettel ausgegeben wird. Es kann nämlich kaum verlangt werden, eine Zahlungsquittung gut sicht bar an einem Motorrad anzubringen. Daher besteht die Pflicht, einen allfälligen Parkzettel gut sichtbar an der Frontscheibe anzubringen, nur bei Motorwagen (Abs. 2). Will man auf gewissen Parkplätzen hingegen eine Gebührenpflicht für Motorräder oder Motorfahrräder vorsehen, so sollten die Vollzugsbe hörden dort Parkierungsordnungen wählen, bei denen kein Parkzettel hinter der Frontscheibe ange bracht werden muss. Denkbar und gut kontrollierbar wären beispielsweise Parkuhren, bei denen die Gebühr für die jeweils benutzte Parkplatznummer entrichtet wird.

Parkiersignale sollen künftig sowohl quadratisch als auch rechteckig dargestellt werden können. Daher werden die diesbezüglichen Angaben im Anhang 1 mit einem entsprechenden Hinweis versehen.

Art. 55

In der Stadt Zürich wurde erfolgreich ein Versuch betreffend Baustellensignalisation für den Langsam verkehr durchgeführt. Der Versuch hat gezeigt, dass mit der konsequenten Verwendung dieser Signa lisation bei Baustellen, bei denen die Umleitungsstrecke für den Langsamverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist, für die betroffenen Verkehrsteilnehmenden ein Mehrwert geschaffen werden kann und dass ein Bedarf für den situationsabhängigen Einsatz der verschiedenen Arten der Wegweisung für den Langsamverkehr besteht. Zur Anzeige der Umleitungsstrecke soll auf den Wegweisern auch das Pikto gramm eines Fussgängers verwendet werden können.

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