Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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führt, dass Velofahrer nicht vollständig anhalten müssen (Art. 36 Abs. 2 SSV). Daher wird auf Antrag von Pro Velo eine Ergänzung von Absatz 6 vorgeschlagen. Selbstverständlich haben die Vollzugsbe hörden stets zu prüfen, ob eine solche Markierung vertretbar ist. Eine generelle Regel, dass die (weisse) Haltelinie bei Stoppsignalen stets mit einer gelben Wartelinie ergänzt wird, ist mit dieser Neuerung nicht verbunden. Vielmehr bleibt sie auf Sonderfälle beschränkt, insbesondere auf Verzweigungen, bei denen sich die Sichtbeziehungen von Radfahrern deutlich von jenen des übrigen Verkehrs unterscheiden.

Die heute bestehende Markierung «Ausgeweiteter Radstreifen» (6.26) wird in «Aufstellbereich für Rad fahrer» umbenannt (Art. 75 Abs. 7 E-SSV) und es werden zwei Beispiele im Anhang 2 dargestellt. Das erste Beispiel entspricht dem heutigen ausgeweiteten Radstreifen, das zweite Beispiel zeigt einen Auf stellbereich für Radfahrer ohne zuführenden Radstreifen. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf den zuführenden Radstreifen entsprechen weitestgehend jenen, die auch für die Anordnung des Rechtsab biegens bei Rot ohne zuführenden Radstreifen und ohne separaten Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen gefordert werden. Es darf nur dann auf einen zuführenden Radstreifen verzichtet werden, wenn der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt und dem übrigen Fahrzeugverkehr das Rechtsab biegen nicht gestattet ist bzw. für den übrigen Fahrzeugverkehr keine Rechtsabbiegemöglichkeit be steht. Durch das Erfordernis der ausreichenden Breite soll insbesondere vermieden werden, dass die Radfahrer slalomartig zum für sie reservierten Aufstellbereich Vorfahren. Auch diese Massnahme muss auf Nonmebene konkretisiert werden, damit mögliche Nachteile zulasten des motorisierten Verkehrs (verzögerte Wegfahrmöglichkeit) vermieden werden können. Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 74a Absatz 3 E-SSV verwiesen werden.

Art. 77 Abs. 3

Neu soll auf Antrag von Vollzugsbehörden eine zweite Möglichkeit zur Kennzeichnung von Längsstrei fen für Fussgänger zur Verfügung gesteift werden. Sie sollen nun auch mit dem Symbol «Fussgänger» (5.34) anstatt bloss mit Querbalken gekennzeichnet werden können.

Art. 79

Artikel 79, der in seiner heutigen Fassung alle Markierungen für den ruhenden Verkehr regelt, wird in zwei Artikel unterteilt. Artikel 79 E-SSV regelt Parkflächen, auf denen das Haften und Parkieren grund sätzlich gestattet ist und Artikel 79a E-SSV widmet sich jenen Rächen, auf denen das Anhalten und Parkieren grundsätzlich nicht gestattet ist.

In den neuen Artikel 79 Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 1,1bis, 1ter und 2 der bisherigen Bestimmung übernommen und teilweise neu gegliedert.

Bisher hat sich die Berechtigung, auf einem Parkfeld zu parkieren, ausschliesslich aus der grössenmässigen Bestimmung des jeweiligen Parkfeldes ergeben. In Artikel 79 Absatz 4 E-SSV werden die neuen Möglichkeiten, ein Parkfeld einzig mit einem Symbol für bestimmte Fahrzeugarten und Benutzergruppen reservieren zu können, beschrieben. Sind diese Symbole auf einem Parkfeld markiert, so bedarf es keiner zusätzlichen Signalisation, um das Parkfeld für die angesprochenen Benutzergruppen zu reser vieren. Soll allerdings ein konkretes Parkregime geschaffen werden (zeitliche Beschränkungen, etc.) so bedarf es einer Signalisation (vgl. Art. 48a Abs. 2 E-SSV). Neben den Symbolen «Fahrrad», «Motorrad» und «Gehbehinderte» soll eine Parkfeldreservation auch mit dem neuen Symbol «Ladestation» erfolgen können. Derart gekennzeichnete Parkfelder dürfen nur E-Fahrzeuge während des Ladevorgangs be nutzen. Danach haben sie das Parkfeld wieder freizugeben.

Artikel 79 Absatz 5 E-SSV: Heute wird geregelt, dass Parkfelder dann gelb markiert werden, wenn sie einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen. Tatsächlich handelt es sich aber bei Parkflä chen, die bspw. für Gehbehinderte oder neu auch für den Ladevorgang von E-Fahrzeugen reserviert sind, rechtsterminologisch nicht um einen bestimmten, sondern um einen unbestimmten Personenkreis. Daher wird der Begriff «bestimmter Personenkreis» durch «bestimmte Benutzergruppe» ersetzt. Gleich zeitig soll klargesteift werden, dass Parkflächen, die für bestimmte Fahrzeugarten reserviert sind, nicht gelb gekennzeichnet werden sollen; angesichts der heutigen Praxis wird von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme für den Radverkehr statuiert.

Artikel 79 Absatz 6 E-SSV: Hier wird der heutige Artikel 79 Absatz 1ter wiedergegeben und zugleich an die neue Reservierungsmöglichkeit gemäss Absatz 4 erinnert.