Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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können nur gegen Entgelt beim Schweizerischen Verband für Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) bezogen werden.

Die angeführten Argumente sprechen für die Aufhebung.

Gewisse Inhalte dieser Normen sollen aber weiterhin verbindlich bleiben, wie beispielsweise die Norm betreffend touristische Signalisation an Haupt- und Nebenstrassen. Dies soll mittels einer in die SSV aufzunehmenden befristeten Bestimmung geschehen. Im Rahmen einer künftigen Revision sollen dann diese wichtigen Inhalte in die SSV integriert werden.

4.3. Weisungen über die besonderen Markierungen (Änderung)

Die vom UVEK erlassenen Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrtahn sollen auf An trag von kantonalen Vollzugsbehörden angepasst werden. Zwei neue besondere Markierungen richten sich an den Fussverkehr und sollen die Verkehrssicherheit durch eine Erhöhung der Aufmerksamkeit bei den Fussgängem verbessern. Zudem soll es ermöglicht werden, eine Markierung «Hinweis auf die Verwendung der Parkscheibe» innerhalb einer «Zone Parkieren mit Parkscheibe» anzubringen.

Die Massnahme Hinweis «Strassenbahn» (Ziffer 7) bei Fussgängerstreifen stellt ein Mittel dar, um der Unfallträchtigkeit der Schnittstelle Tramschiene/Fussgängerstreifen entgegenzuwirken. Ein vom ASTRA gemeinsam mit den hauptsächlich betroffenen Städten durchgeführter Versuch hat gezeigt, dass diese Massnahme tatsächlich einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit aufweist.

Bei der Massnahme Hinweis «Füessli» (Ziffer 8) handelt es sich um ein Signalisationsmittel, mit dem geeignete, vortrittsbelastete Fussgängerquerungsstellen gekennzeichnet werden können. Damit erhal ten die Vollzugsbehörden ein neues Mittel, um auch dort, wo Fussgängerstreifen ungeeignet sind, ein gebündeltes Queren anzubieten bzw. für Kinder (bspw. zur Schulwegsicherung) geeignete Querungsstellen zu kennzeichnen. Diese Markierung wird bereits heute von einigen Signalisationsbehörden ver wendet. Sie stellt insbesondere innerhalb von Tempo-30-Zonen eine sinnvolle Massnahme dar, da dort Fussgängerstreifen nur ausnahmsweise markiert werden dürfen.

Die Massnahme «Hinweis auf die Verwendung der Parkscheibe» (Ziffer 9) entspricht einem Antrag von Polizeibehörden. Erfahrungen haben gezeigt, dass Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker innerhalb von grossflächigen Parkierzonen «Zone Parkieren mit Parkscheibe» häufig unsicher sind, ob sie sich noch innerhalb der Zone befinden oder nicht. Für solche grossflächigen Parkierzonen soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, nach Verzweigungen mittels einer Markierung auf der Fahrbahn an die Geltung der Zonensignalisation «Zone Parkieren mit Parkscheibe» zu erinnern.

5. Auswirkungen

5.1. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kan tone

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Kantone nicht verpflichtet, sondern sie erhalten neue Signalisations- und Markierungsmöglichkeiten. Teilweise können Kosten reduziert werden. So können bspw. Signale eingespart werden, wo Markierungen ausreichen. Auch die Verwendung kleinformatiger Signale kann dazu beitragen, Kosten zu sparen. In Bezug auf das Bewilligungsverfahren von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen ergeben sich für die Behörden sowohl des Bundes als auch der Kan tone gewisse Erleichterungen.

5.2. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Von der Vorlage sind keine erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu er warten. Mit der neuen Signalisations- und Markierungsmöglichkeit von Abstellplätzen mit Ladestation wird zusammen mit der Aufstockung der Strasseninfrastruktur mit Ladestation die Elektromobilität ge fördert. Zudem enthält die Vorlage zahlreiche Modifikationen im Interesse des Langsamverkehrs, des sen Förderung aus umweit- sowie gesundheitspolitischen Gründen gewünscht ist. Von der Wirtschaft begrüsst wird, dass Cars und schwere Personenwagen nicht mehr unter das Lastwagenüberholverbot fallen, hingegen könnte die Ausdehnung des Lastwagenfahrverbots auf schwere Arbertsmotorwagen (Anpassung ans internationale Recht) kritisiert werden.