Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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Art. 79a

Dieser Artikel übernimmt die Inhalte der heutigen Absätze 3, 4 und 6 von Artikel 79. Neu ist lediglich, dass nun auch die Möglichkeit besteht, anstatt einer Aufschrift ein Symbol auf einem Parkverbotsfeld zu markieren. Dies erlaubt es den Vollzugsbehörden bspw. anstelle eines Parkfeldes für E-Fahrzeuge ein Parkverbotsfeld zu markieren. Ist das Symbol «Ladestation» auf dem Parkverbotsfeld markiert, so dürfen darauf nur E-Fahrzeuge zum Aufladen des Akkus abgestellt werden.

Art. 99 Abs. 1

Die bisherige Zuständigkeitsordnung für die Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen

1. und 2. Klasse hat sich nicht bewährt. Neu sollen die Gesuche nur durch das ASTRA beurteilt werden, soweit die Reklamen auf dem Grundeigentum des Bundes aufgestellt werden sollen. Ist dies nicht der Fall, so soll die Beurteilung einzig durch die nach kantonalem Recht zuständige Behörde erfolgen und auf die Genehmigung durch das ASTRA verzichtet werden. Selbstverständlich sind weiterhin die Vor gaben gemäss Artikel 95 ff. SSV, im Bereich der Autobahnen und Autostrassen insbesondere Artikel 98 SSV zu berücksichtigen.

Art. 102 Abs. 2 und 5

Die SSV kennt heute vier verschiedene Formate, nämlich das Gross-, Zwischen-, Normal- und Kleinfor mat. Mit der vorgeschlagenen Änderung können öfters als heute Signale im Kleinformat aufgestellt wer den. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern verlangt die Schweiz grössere Signale, weshalb dieser Änderungsvorschlag als vertretbar erscheint.

Die grundsätzlich zu verwendende Schriftart ASTRA FRUTIGER soll von der Normebene überführt und in der Verordnung verankert werden (Abs. 5).

Art. 107 Abs. 3

Im Zusammenhang mit der Baustellensignalisation wurde von den Vollzugsbehörden wiederholt das Bedürfnis geäussert, auf die Veröffentlichung verzichten zu können. Ein genereller Verzicht auf die Ver öffentlichung von Baustellensignalisationen kommt aber nicht in Frage, da Baustellen zum Teil sehr lange existieren. Sofern aber absehbar ist, dass die Baustelle nicht länger als sechs Monate bestehen wird, erscheint ein Verzicht auf die Veröffentlichung vertretbar. Selbstverständlich bleibt die Einsprache möglichkeit bestehen.

Um die Übersichtlichkeit zu verbessern, wird Absatz 3 neu strukturiert. Inhaltlich neu ist aber nur der Buchstabe c.

Art. 109 Abs. 2 und 3

Dass es keiner Verfügung und Veröffentlichung bedarf, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 107 Absatz 3, weshalb der entsprechende Verweis in Absatz 2 aufgehoben werden kann.

Absatz 3: Der Vortritt bei zwei aufeinandertreffenden Hauptstrassen kann zugunsten einer der beiden Hauptstrassen nicht nur mittels den Signalen «Stop», «Kein Vortritt» oder «Ende der Hauptstrasse», sondern auch durch die Anordnung eines Kreisverkehrsplatzes entzogen werden. Diese, im Falle des Zusammentreffens von Strassen derselben Hierarchiestufe, sachgerechte und gut verständliche Lö sung soll nun explizit erwähnt werden.

Art. 115a

In der nachfolgenden Ziffer 4.2 wird dargelegt, dass die UVEK-Verordnung über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen aufgehoben werden soll. Gewisse Nor men sollen während einer Übergangszeit aber weiterhin rechtsverbindlich bleiben. Dies betrifft insbe sondere Normen, die bisher als Rechtsgrundlage für in der SSV nicht vorgesehene Signalisationen gedient haben. Die erforderlichen Anpassungen der SSV sollen in einer künftigen Revision erfolgen, damit auf die Aufrechterhaltung der Rechtsverbindlichkeit von Nonnen ganz verzichtet werden kann.

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