Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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1. Ausgangslage

Hauptanlass für die vorliegende Revision bilden mehrere von den Vollzugsbehörden geäusserte Anlie gen:

Verschiedentlich wurde eine Signalisation für die Kennzeichnung von Ladestationen fürElektro-Fahrzeuge verlangt.

Beantragt wurde zudem die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Signals «Parkieren gegen Gebühr» auf Motorräder.

- Auf der Basis eines erfolgreich durchgeführten Versuchs wurde vom Kanton Basel-Stadt die Einführung einer neuen Signalisationsmöglichkert für das Rechtsabbiegen von Fahrrädern bei Rot beantragt.

Ebenfalls auf der Basis eines durchgeführten Versuchs wurde von der Stadt Zürich eine Umlei tungswegweisung für den Langsamverkehr beantragt.

2. Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage umfasst zahlreiche Änderungsvorschläge der SSV.

Einen Hauptgegenstand der vorliegenden Revision bilden dabei der Langsamverkehr sowie der ru hende Verkehr. Die unter Ziffer 1 erwähnten Massnahmen betreffend ruhender Verkehr (Ladestationen, gebührenpflichtige Motorradparkplätze) ziehen die Anpassung einer ganzen Reihe von Bestimmungen nach sich. Neben der Möglichkeit, mittels einer Signaltafel Radfahrerinnen und Radfahrern das Rechts abbiegen bei Rot zu erlauben, betreffen insbesondere folgende Beispiele den Langsamverkehr

Bei Stopsignalen sollen die weissen Haltelinien mit einer gelben Wartelinie ergänzt werden kön nen, um für Velofahrer die Bedeutung des Signals «Stop» durch die Bedeutung des Signals «Kein Vortritt» zu ersetzen.

- Markierte Parkierungsflächen sollen mit dem Symbol eines Radfahrers für diese Benutzer gruppe reserviert werden können.

- Ausgeweitete Radstreifen sollen neu in gewissen Fällen auch ohne zuführenden Radstreifen markiert werden können.

- Längsstreifen für Fussgänger sollen neu anstelle mit Querbalken auch mit dem Symbol eines Fussgängers gekennzeichnet werden können.

- Ampeln für den Radverkehr sollen neu in Ausnahmefällen auch ausschliesslich hinter der Kon fliktfläche stehen können.

In der Vorlage enthalten ist auch die Aufhebung von unnötigen Bestimmungen. Bei den Begriffsbestim mungen wird auf die Verweisungen auf die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS2) und die Verkehrsregelnverordnung (VRV3) verzichtet. Die Bestimmung betreffend das Gefahrensignal «Unebene Fahrbahn» kann gekürzt werden.

Die Änderungsvorschläge führen auch zu einigen Folgeanpassungen vor allem formaler Natur in der Ordnungsbussenverordnung (OBV4). Zudem soll die Verordnung des UVEK über die auf die Signalisa tion von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen5 aufgehoben werden. Diese Aufhe bung soll von einer befristeten Bestimmung in der SSV begleitet werden, mit der einige Normen, auf die in der UVEK-Verordnung verwiesen wird, für einen genau bestimmten Zeitraum als weiterhin rechtsver bindlich erklärt werden. Schliesslich werden die Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahr bahn um einige sinnvolle Markierungsmöglichkeiten erweitert.

2 SR 741.41

3 SR 741.11

4 SR 741.031

5 SR 741.211.5