Bericht SSV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten

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3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Abs. 9 und 10

Diese Begriffsdefinitionen bzw. Verweisungen auf Begriffsdefinitionen der VTS und der VRV können aulgehoben werden, weil sie grundsätzlich nicht nötig und teilweise auch unzutreffend sind (z. B. wird der Begriff Motorfahrzeug nicht in der VTS, sondern im SVG definiert). Grundsätzlich sollten die Begrifflichkeiten des Strassenverkehrsrechts für alle Erlasse des Strassenverkehrsrechts anwendbar sein, so fern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird. Dass dann, wenn bspw. in der SSV von einem Mo torrad gesprochen wird, der Motorradbegriff gemäss Artikel 14 VTS massgebend ist, sollte daher keiner ausdrücklichen Erwähnung bedürfen.

Art. 6 Abs. 2

Diese Bestimmung kann gestrichen werden, weil sich bereits aus Artikel 9 SSV ergibt, dass das Signal «Unebene Fahrbahn» nicht vor gekennzeichneten Baustellen aufgestellt werden sollte. Das Signal Bau stelle warnt nämlich - nebst Arbeiten auf der Fahrbahn - ebenfalls vor damit verbundenen Unebenhei ten. Dass das Signal «Unebene Fahrbahn» auch vor Bahnübergängen aufgestellt werden kann, die solche Gefahren aufweisen, ist eine unnötige Zusatzinformation.

Art. 19 Abs. 1 Bst, d

Heute erfassen die Signale «Verbot für Lastwagen» und «Überholverbot für Lastwagen» nicht dieselben Fahrzeugarten. Mit der vorliegenden Revision soll diese Diskrepanz behoben werden und eine Anglei chung an das internationale Recht erfolgen. Dies wird erreicht, indem vom Signal «Verbot für Lastwa gen» neben den schweren Motorwagen zum Sachentransport auch alle schweren Arbeitsmotorwagen erfasst werden. Unter den Begriff schwere Motorwagen zum Sachentransport fallen auch die schweren Sattelschlepper.

Art. 21 Abs. 1 und 2

Bei diesen Bestimmungen sollen aus Kohärenzgründen Anforderungen gestrichen werden, die sich be reits aus generellen Bestimmungen ergeben, und bei anderen spezifischen Signalen ebenfalls nicht erwähnt werden. Die Möglichkeit des Verzichts auf eine Verfügung und Publikation ergibt sich aus Arti kel 107 Absatz 3, die Pflicht zur Signalisierung der letzten Umfahrungsmöglichkeit aus Artikel 16 Absatz 3.

Art. 26 Abs. 2

Die Signale «Verbot für Lastwagen» und «Überholverbot für Lastwagen» sollen dieselben Fahrzeugar ten erfassen (vgl. Erläuterungen zum Änderungsvorschlag zu Art. 19 Abs. 1 Bst. d). Aufgrund dieser Anpassung sind insbesondere schwere Personenwagen und schwere Wohnmotorwagen vom Signal «Überholverbot für Lastwagen» nicht mehr betroffen, was als sachgerecht erscheint, da für diese Fahr zeugart keine generelle Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h besteht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV).

Art. 31 Abs. 3

Die Möglichkeit des Verzichts auf eine Verfügung und Publikation ergibt sich aus Artikel 107 Absatz 3 und muss in der vorliegenden Bestimmung nicht wiederholt werden (vgl. auch Erläuterungen zu Art.

21).

Art. 33 Abs. 1

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung, die aufgrund der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 40 Absatz 2 VRV notwendig geworden ist.

Art. 36 Abs. 8

Die Pflicht, die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» auf Hauptstrassen in jedem Fall vorzusignalisieren, geht zu weit. Vorsignale sollen grundsätzlich nur dort aufgestellt werden, wo dies notwendig ist. Die Beurteilung, wann eine Vorsignalisation notwendig ist, muss durch die Signalisationsbehörden vorge nommen werden.