Bericht SSV
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten
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Ziff. 254 Einleitunassatz
Da neu Parkfelder auch einzig mittels Markierung für gewisse Fahrzeugarten oder Benutzergruppen reserviert werden können (vgl. Erläuterungen zu Art. 79 E-SSV), muss der Einleitungssatz zu Ziffer 254 entsprechend modifiziert und auch die Klammerverweisung angepasst werden.
Ziff. 255 Einleitunassatz
Die Parkverbotslinie wird neu in Artikel 79a Absatz 1 E-SSV geregelt, weshalb die Klammerverweisung entsprechend angepasst werden muss.
Z/ff. 256 Einleitunassatz
Das Parkverbotsfeld wird neu in Artikel 79a Absatz 1 E-SSV geregelt, weshalb die Klammerverweisung entsprechend angepasst werden muss.
Ziff. 317
Das Verlassen des Fahrzeugs, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen, soll kein Busstatbestand mehr sein. Da immer mehr Fahrzeuge ohne eigentlichen Zündschlüssel verkehren, macht die Busse für das Nichtwegnehmen des Zündschlüssels beim Verlassen des Fahrzeugs nur noch selten Sinn.
Ziff. 622.3
Aufgrund der neuen Systematik der Regelungen betreffend Markierungen für den ruhenden Verkehr müssen hier die Klammerverweisungen entsprechend angepasst werden.
4.2. Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen (Aufhebung)
ln der UVEK-Verordnung über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen an wendbaren Normen (UVEK-VO; SR 741.211.5) werden etliche Schweizer Normen (SN) mittels stati scher Verweisung für anwendbar und somit als rechtsverbindlich erklärt. Einige der dort aufgeführten Normen wurden inzwischen aufgehoben oder revidiert, weshalb sich in dieser Verordnung teilweise Verweise auf nicht mehr existente Nonnen finden. Folglich besteht hinsichtlich dieser Verordnung in jedem Fall ein Revisionsbedarf.
Es stellt sich aber ohnehin die Frage, ob das System der Rechtsverbindlicherklärung von technischen Normen in diesem Zusammenhang Sinn macht. Eine Norm bildet den Stand der Technik ab und ist somit auf den idealen Zustand ausgenchtet. Die Signalisationsverordnung hingegen ist darauf ausge richtet, einen Standard zu erreichen, der grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Standort erreicht werden kann. Sie stellt Mindestanforderungen auf, welche von den Signalisationsbehörden stets zu berücksichtigen sind. Insofern sind die Zielsetzungen von Verordnung und Norm unterschiedlich. Das heutige System der Rechtsverbindlicherklärung verleitet die für die Ausarbeitung der Normen zuständi gen Kommissionen dazu, die Normen zu stark an den Minimalanforderungen auszurichten. Denn nur so kann eine Aufnahme in die UVEK-VO erreicht werden. Dieser falsche Anreiz soll mit einem System wechsel beendet werden, der eine Aufhebung der UVEK-VO erfordert. Der Spielraum für die Normen wird somit grösser und ihre Bedeutung wird dadurch im Ergebnis gestärkt.
Zudem wird mit der Rechtsverbindlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen, in besonderen Fällen von der Norm abzuweichen und andere gleichwertige Lösungen zu wählen. Im Übrigen enthalten die in der UVEK-VO für anwendbar erklärten Normen viele Bestimmungen, die keiner Rechtsverbindlichkeit be dürfen. Die Nonnen bilden den Stand der Regelkunde betreffend Signalisation und Markierung ab. In einem allfälligen Rechtsstreit würden diese Normen daher auch ohne Bestehen der UVEK-VO als Stand der Regelkunde angesehen und von den Gerichten bei der Einzelfallbeurteilung herangezogen werden, (analog den SIA-Normen bei Baurechtsstreitigkeiten). Allein schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Signalisationsbehörden ohne Grund von den darin enthaltenen Vorgaben abweichen würden. Der Hauptzweck der UVEK-VO, der in der Vereinheitlichung der Signalisationsmassnahmen zu erbli cken ist, wird daher auch ohne diese Verordnung erfüllt. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass rechtsverbindliche Normen nach Publikationsrecht amtlich publiziert und gebührenfrei zur Verfü gung gestellt werden müssen. Letzteres ist bei den für rechtsverbindlich erklärten SN nicht der Fall. Sie