Bericht SSV
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 15 Seiten
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grünen Pfeil an, welche wenn sie bei Lichtsignalanlagen montiert ist, allen Fahrzeugen das Rechtsab biegen bei Rot gestattet. Da die Farbe Grün aber für «freie Fahrt» bzw. «Vortritt» steht, kann eine solche Signattafel missverstanden werden.
Art. 71 Abs. 1 ßsf. c und e. 3 und 4
Mit der Umformulierung von Buchstabe c soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich beim An bringen der Ampeln ausschliesslich über der Fahrbahn nicht um einen Sonderfall handelt Zwar lautet der Grundsatz weiterhin, dass die Ampeln für den Fährverkehr am rechten Rand stehen, das Anbringen ausschliesslich über der Fahrbahn soll aber unter weniger strengen Voraussetzungen möglich sein, als dies heute noch der Fall ist. Vielmehr soll dies bereits dann möglich sein, wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für zweckmässig erachtet wird. Zweckmässig kann eine solche Anordnung ausschliess lich über der Fahrbahn insbesondere bei mehreren Fahrstreifen in eine Richtung sein.
Mit dem neuen Buchstaben e soll ermöglicht werden, Ampeln für den Radverkehr in Ausnahmefällen einzig hinter der Querungsstelle (auf der anderen Seite der Verzweigung) anzubringen, womit ein Nach vollzug an die heutige Praxis der Vollzugsbehörden erfolgen kann.
Die Absätze 3 und 4 enthalten Folgeanpassung aufgrund der neu vorgeschlagenen Möglichkeiten aus dem Basler Versuch (Art. 69a E-SSV).
Art. 73 Abs. 7
Hierbei handelt es sich um einen Nachvollzug einer bereits bestehenden Signalisationspraxis. Die Mög lichkeit, Sicherheitslinien mit kurzen, unterbrochenen Linien zu ergänzen (weiss für alle Fahrzeuge, gelb für Busse im öffentlichen Linienverkehr und für den Radverkehr) soll bundesrechtlich verankert werden.
Art. 74a Abs. 1. 3 und 7 Bst, b. fund g
Die Änderung von Absatz 1 erlaubt das Anbringen von gelben unterbrochenen und ununterbrochenen Linien nun auch auf Radwegen, was insbesondere zur Abgrenzung des Richtungsverkehrs als sinnvoll erscheinen kann. Diese Ergänzung bedingt die Präzisierung, wonach sich das Verbot, ununterbrochene Linien zu überfahren oder zu überqueren, bloss auf den Fährverkehr und nicht auch auf Fussgänger bezieht (analog zur Bedeutung der Sicherheitslinie, vgl. Art. 73 Abs. 6 Bst. a). Zudem wird in Absatz 1 die Bedingung für die Markierung von Radstreifen auf Verzweigungsflächen, wonach die Fahrbahnhälf ten durch eine Markierung getrennt sein müssen, aufgehoben. Damit vergrössert sich der Spielraum der Vollzugsbehörden.
Bisher erlaubt die SSV nur bei ausgeweiteten Radstreifen das Aufstellen vor den anderen wartenden Fahrzeugen (Abs. 3). Diese Möglichkeit soll auf Antrag von Pro Velo künftig auch ohne zuführenden Radstreifen zur Verfügung stehen. Diesfalls kann aber kein begrifflicher Bezug dieser Möglichkeit mehr zu einem Radstreifen geschaffen werden. Daher kann nicht mehr länger von einem ausgeweiteten Rad streifen gesprochen werden. Tatsächlich handelt es sich um eine gelbe Haltelinie, die nach der weissen Haltelinie markiert wird. Im Bereich zwischen der gelben und der weissen Haltelinie dürfen sich die Radfahrer vor den anderen Fahrzeugen aufstellen. Die zu ändernde Bestimmung wird daher von Arti kel 74a in den Artikel 75 verschoben. Dass weiterhin ein zuführender Radstreifen zulässig ist, erscheint selbstverständlich und bedarf daher keiner expliziten Erwähnung.
In Absatz 7 werden weitere Möglichkeiten zur Markierung des Velopiktogramms geschaffen. Der neue Buchstabe f steht dabei in direktem Zusammenhang mit dem neuen Absatz 7 von Artikel 75. Zudem soll es künftig auch möglich sein, Velopiktogramme auf dem Trottoir oder Gehweg anzubringen, sofern der Radverkehr dort mit der Zusatztafel «Radfahrer gestattet» zugelassen ist. Damit wird eine weit verbrei tete Praxis im Recht verankert. In Buchstabe b wird die Umschreibung «Abstellplätze für Fahrräder» durch «Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder» ersetzt, wodurch diese Bestimmung mit dem neuen Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe a harmonisiert wird.
Art. 75 Abs. 6 und 7
Das Signal «Stop» verpflichtet auch Velofahrer zum vollständigen Anhalten. Für die Velofahrer ist dies nicht immer sachgerecht, da sie rechts neben den Motorfahrzeugen vorbeifahren dürfen und für sie die Situation häufig übersichtlich ist. Ein vollständiges Anhalten ist deshalb nicht in jedem Fall unbedingt notwendig. Unter Verkehrssicherheitsaspekten kann hier eine Vortrittsbelastung genügen, was dazu