Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 11 Seiten

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Buchstabe j: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Hebamme beteiligen sich daran, Probleme, die sich mittels Forschungsprojekten angehen lassen, zu erkennen. Sie tragen dazu bei, dass diejenigen Erkenntnisse mit der grössten wissenschaftlichen Beweiskraft in der Pflegepraxis umgesetzt werden und berücksichtigen dabei die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Situation.

Buchstabe k: Sie sind fähig, ihr hebammenspezifisches Wissen Frauen, Familien und Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6 Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik

Buchstabe a: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ernährungsberatung und Diätetik sind fähig, die Verantwortung für die Planung, Durchführung, Evaluation und Koordination des gesamten ernährungstherapeutischen Prozesses zu tragen. Dabei arbeiten sie mit den zu behandelnden Personen sowie deren Angehörigen zusammen.

Buchstabe b: Ernährungsberatung kann sich auf Einzelpersonen, Bevölkerungsgruppen mit einem spezifischen Ernährungsbedarf oder Risiko – wie beispielsweise Menschen mit Diabetes oder Übergewicht – und Betriebe ausrichten. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater unterstützen die Zielpersonen dabei zu erlernen, wie sie im Alltag selbstständig eine gesunde oder therapeutisch angezeigte Ernährung umsetzen können (Empowerment).

Buchstabe c: Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater können Ernährungsprobleme systematisch erheben. Dabei stützen sie sich auf die Ergebnisse der Befragung von zu behandelnden Personen bezüglich ihrer Ernährungsgewohnheiten und führen eine klinische Untersuchung durch. Sie gewichten die gewonnenen Erkenntnisse und stellen eine ernährungsspezifische Diagnose.

Buchstabe d: Sie sind fähig, den Handlungsbedarf basierend auf der ernährungsspezifischen Diagnose abzuleiten und die entsprechenden Interventionen zu bestimmen, wobei sie die wesentlichen Einflussfaktoren berücksichtigen.

Buchstabe e: Sie können ihre Interventionen auf aktuelle wissenschaftliche Kenntnisse stützen und ihr Wissen über Gesundheitsförderung nutzen, um Individuen und Bevölkerungsgruppen bei der Anpassung ihres Ernährungsverhaltens anzuleiten.

Buchstabe f: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ernährungsberatung und Diätetik sind fähig, die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand von validierten Kriterien und wissenschaftlich begründeten Qualitätsnormen zu prüfen und wo nötig Verbesserungen einzuleiten.

Buchstabe g: Mit Hilfe von Kommunikationsmethoden können Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater Ernährungsinformationen so vermitteln, dass Individuen und Bevölkerungsgruppen über das nötige Wissen verfügen und motiviert sind, gesundheitlich vorteilhafte Lebensmittel auszuwählen.

Buchstabe h: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ernährungsberatung und Diätetik beteiligen sich daran, Probleme die sich mittels Forschungsprojekten angehen lassen zu erkennen und daraus praxisrelevante Forschungsfragen abzuleiten. Sie tragen dazu bei, dass diejenigen Erkenntnisse mit der grössten wissenschaftlichen Beweiskraft in der Ernährungsberatung beziehungsweise Ernährungstherapie umgesetzt werden und berücksichtigen dabei die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Situation.

Buchstabe i: Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater geben ihr ernährungsspezifisches Wissen auch Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiter und fördern diese dabei, sich im Bereich der Ernährung beispielsweise selbstständig Informationen zu beschaffen.

Artikel 7 Bachelorstudiengang in Optometrie