Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 11 Seiten
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Buchstabe a: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometriesind fähig, die Verantwortung für die Planung, Durchführung, Evaluation und Koordination der optometrischen Behandlung zu tragen. Dabei arbeiten sie mit den zu behandelnden Personen und wo nötig deren Angehörigen zusammen.
Buchstabe b Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie übernehmen die Aufgabe der Erstansprechspartnerin beziehungsweise des Erstansprechpartners für Menschen mit Seh- und Augenproblemen. Sie können zu behandelnde Personen ohne Sehhilfebedarf entsprechend ihrer Beschwerden oder Bedürfnissen beraten und bei objektiven Symptomen des visuellen Systems die nötigen Massnahmen einleiten.
Buchstabe c: Sie erheben die notwendigen Informationen zur Sehfähigkeit (visueller Status) und der Anatomie des Auges (okulärer Status), indem sie die Vorgeschichte der zu behandelnden Personen einbeziehen und geeignete Untersuchungen anwenden. Sie erkennen ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde.
Buchstabe d: Optometristinnen und Optometristen erkennen, wenn Veränderungen am Auge auf systemische Erkrankungen wie beispielsweise einen Diabetes mellitus zurückzuführen sind. Sie informieren Patientinnen und Patienten über mögliche Entwicklungen und Behandlungsmöglichkeiten.
Buchstabe e: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie sind fähig, den visuellen Status mittels geeigneter Methoden und Techniken zu bestimmen. Dazu gehört auch die Anwendung von topischen diagnostischen Ophthalmika. Aufgrund ihrer Kenntnisse zur allgemeinen und augenspezifischen Pharmakologie sowie der Ausschlusskriterien, Nebenwirkungen und erforderlichen Kontrollen bei der Anwendung von diagnostischen Ophthalmika sind sie in der Lage, die Patientensicherheit zu gewährleisten.
Buchstabe f: Aufgrund der erhobenen Werte und Fakten verordnen sie die geeigneten Massnahmen oder überweisen die Patientinnen und Patienten an Spezialistinnen oder Spezialisten.
Buchstabe g: Optometristinnen und Optometristen erfassen das Befinden der zu behandelnden Personen durch aktives Zuhören und dokumentieren dieses. Bei der Beratung setzen sie ihre Kenntnisse zur Kommunikation ein und leiten Patientinnen und Patienten so an, dass diese ihre Augengesundheit erhalten oder ihre Sehhilfe im Alltag angepasst verwenden können.
Buchstabe h: Sie prüfen die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den in der Branche anerkannten Richtlinien, zum Beispiel denjenigen des Europäischen Rates der Optometrie (European Council of Optometry and Optics ECOO).
Buchstabe i: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie verstehen die relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse und sind fähig, sich an der Erarbeitung von Richtlinien zu beteiligen, die auf die grösste wissenschaftliche Beweiskraft abstützen. Bei der Umsetzung in die Praxis berücksichtigen sie die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Situation.
Buchstabe j: Sie stellen ihr optometriespezifisches Wissen Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen zur Verfügung.
Artikel 8 Masterstudiengang in Osteopathie
Buchstabe a: Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie sind fähig, die Verantwortung für die Planung, Durchführung, Evaluation und Koordination des gesamten osteopathischen Therapieverlaufs zu tragen. Dabei berücksichtigen sie neben den körperlichen Funktionen auch die Lebensgewohnheiten, die psychische Verfassung sowie das soziale Umfeld der zu behandelnden Personen.
Buchstabe b: Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie übernehmen die Aufgabe des Erstversorgers für Menschen, die unter Störungen am Bewe-