Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 11 Seiten
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gungsapparat oder an funktionellen Störungen leiden. Aufgrund der Ergebnisse aus Anamnese und klinischer Untersuchung können sie die osteopathische Diagnose stellen. Liegt eine Situation ausserhalb des osteopathischen Fachbereichs, leiten sie die Überweisung an die geeignete Gesundheitsfachperson ein.
Buchstabe c: Zu Beginn des osteopathischen Prozesses analysieren sie die Funktionsfähigkeit des Organismus, dabei untersuchen sie Muskel- und Knochenapparat sowie die Organe. Davon ausgehend leiten sie die osteopathische Diagnose ab, legen den geeigneten osteopathischen Therapieansatz fest und setzen diesen um. Die Osteopathie wendet einen manuellen Ansatz zur Behandlung von Funktionsstörungen oder somatischen Beschwerden an. Problembereiche werden manuell erfasst und durch osteopathische Manipulationen behandelt.
Buchstabe d: Buchstabe d: Osteopathinnen und Osteopathen nutzen die verbale und nonverbale Kommunikation, um die zu behandelnden Personen dabei zu unterstützen, das funktionelle Gleichgewicht aller Strukturen des menschlichen Körpers zu verbessern.
Buchstabe e: Um den osteopathischen Prozess zu unterstützen ist der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu Patientinnen und Patienten erforderlich. Osteopathinnen und Osteopathen sind fähig, unter Berücksichtigung von individuellen Einflussfaktoren wie Alter, Herkunft und Kultur zu kommunizieren.
Buchstabe f: Sie prüfen die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den in der Osteopathie anerkannten Richtlinien.
Buchstabe g: Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie beteiligen sich daran, Probleme die sich mittels Forschungsprojekten angehen lassen zu erkennen und so zu Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen beizutragen. Sie sind fähig, die relevanten Forschungsergebnisse in der osteopathische Behandlung umzusetzen,
Buchstabe h: Sie stellen ihr spezifisches Wissen auch Fachpersonen anderer Berufsgruppen zur Verfügung und tragen dazu bei, in interprofessioneller und interdisziplinärer Zusammenarbeit gesundheitliche Probleme zu lösen.
Buchstabe i: Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie tragen dazu bei, dass diejenigen Erkenntnisse mit der grössten wissenschaftlichen Beweiskraft in der osteopathischen Praxis umgesetzt werden und berücksichtigen dabei die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Situation.
Artikel 9 Periodische Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen
Absatz 1: Die Anforderungen an die Gesundheitsberufe verändern sich laufend. Der Versorgungsbedarf der Menschen in der Schweiz wird bspw. von der demografischen, epidemiologischen und technischen Entwicklung beeinflusst. Neue Versorgungsmodelle gewinnen an Bedeutung. Diese Einflüsse wirken sich auf die an die Gesundheitsfachpersonen gestellten Anforderungen aus. Deshalb sollen das Anforderungsprofil periodisch angepasst und die Kompetenzen entsprechend aktualisiert werden. Die Federführung für die Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen obliegt dem BAG.
Absatz 2: Das BAG bezieht in die inhaltliche Überprüfung das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt ein. Bei grundlegenden Anpassungen der Kompetenzen wird der Hochschulrat gemäss Hochschulförde-
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rungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) angehört .
Absatz 3: Die Überprüfung soll mindestens alle zehn Jahre erfolgen. Wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile eine frühere Anpassung der Kompe-