Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 11 Seiten

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Kompetenzen, die die Gesundheitsfachpersonen der Tertiärstufe aufweisen müssen, um den Gesundheitsschutz und die Patientensicherheit im Rahmen ihrer Berufsausübung sicherzustellen. Die in der Verordnung enthaltenen Kompetenzen spiegeln also nicht die vollständigen Berufsprofile wieder. In den Lehrplänen der Hochschulen können weiterführende Ausbildungsinhalte wie beispielsweise die Weiterentwicklung des Berufes enthalten sein (Bst. a). Weiter regelt die Verordnung das Vorgehen zur periodischen Anpassung der Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen (Bst. b) sowie zum Erlass von Akkreditierungsstandards gemäss Artikel 7 Buchstaben c GesBG (Bst. c).

Artikel 2 Bachelorstudiengang in Pflege

Buchstabe a: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege sind fähig, die Verantwortung für die Planung, Durchführung, Evaluation und Koordination des gesamten Pflegeprozesses zu tragen. Dabei sind sie in der Lage, Menschen in allen Lebensphasen zu behandeln und mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten.

Die Kompetenzen von Gesundheitsfachpersonen kommen oftmals auch gegenüber der Angehörigen von zu behandelnden Personen und Klientinnen und Klienten zum Tragen. Als Angehörige sind vor dem Hintergrund des vom BAG lancierten Förderprogramms «Entlastungsangebote für pflegende Angehörige 2017–2020» sowohl Partnerinnen oder Partner, Personen, die direkt verwandt sind als auch Freundinnen und Freunde sowie Nachbarinnen und Nachbarn zu verstehen.

Buchstabe b: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege können den Pflegebedarf systematisch erheben und dabei klinische Untersuchungen sowie strukturierte Instrumente, beispielsweise für die Erfassung von Sturzgefährdung oder Schmerzen, nutzen. Sie sind fähig, die Ergebnisse der Pflegebedarfserhebung mittels Pflegediagnosen zu gewichten.

Buchstabe c: ausgehend von den Pflegediagnosen leiten sie die Pflegeziele und Pflegeinterventionen ab. Sie berücksichtigen die Selbstbestimmung der zu behandelnden Personen, indem sie die Pflege gemeinsam mit diesen und ihren Angehörigen planen. Sie dokumentieren alle Schritte des Pflegeprozesses systematisch.

Buchstabe d: Pflegefachpersonen sind fähig, die pflegerischen Interventionen aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse umzusetzen, deren Wirksamkeit gezielt anhand von Kriterien und wissenschaftlich begründeten Qualitätsnormen zu prüfen und wo nötig Verbesserungen einzuleiten.

Buchstabe e: Um bei Austritten aus Institutionen oder Übertritten, beispielsweise vom Spital zur spitalexternen Pflege, die Versorgungskontinuität zu gewährleisten, leiten Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege die erforderlichen Informationen weiter. In komplexen Situationen stellen sie die interprofessionelle Verständigung über den Behandlungsprozess sicher.

Buchstabe f: Damit Pflegefachpersonen die zu behandelnden Personen und deren Angehörigen dabei unterstützen können, Funktionseinschränkungen, Behinderungen und Krankheiten vorzubeugen oder diese zu überwinden, setzen sie ihr Wissen in Gesundheitsförderung und Prävention ein. In Situationen, wo die Vorbeugung von Einschränkungen oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist, ermitteln die Pflegefachpersonen die Bedürfnisse der betroffenen Personen und nutzen die vorhandenen Mittel, um die bestmögliche Lebensqualität zu ermöglichen.

Buchstabe g: Pflegefachpersonen sind in Institutionen diejenige Berufsgruppe, die am direktesten mit den zu behandelnden Personen in Kontakt stehen. Es ist deshalb zentral, dass sie das Risiko von Komplikationen rechtzeitig erkennen, diesen vorbeugen und in Notfallsituationen selbstständig lebensrettende Massnahmen ergreifen können.

Buchstabe h: Der Aufbau einer Vertrauensbeziehung zur jeweils zu behandelnden Person und deren Angehörigen ist eine Voraussetzung für die wirksame Umsetzung des Pflegepro-