Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 11 Seiten
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Buchstabe i: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie sind fähig, ihr Wissen fortlaufend zu aktualisieren, sich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen im Berufsfeld auseinanderzusetzen und diese unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Situation in der Praxis anzuwenden.
Buchstabe j: Sie sind fähig, Befunde und deren Interpretation nachvollziehbar in schriftlicher und mündlicher Form zu kommunizieren und ihr physiotherapiespezifisches Fachwissen auch Fachpersonen der eigenen und anderer Berufsgruppen zur Verfügung zu stellen.
Buchstabe k: Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind sich ihrer Kompetenzen und deren Grenzen im interdisziplinären Team bewusst. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der zu behandelnden Personen vernetzen und koordinieren sie deren Versorgung gemeinsam mit den Fachpersonen anderer Berufsgruppen.
Artikel 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie
Buchstabe a: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie sind fähig, die Verantwortung für die Planung, Durchführung, Evaluation und Koordination des gesamten ergotherapeutischen Prozesses zu tragen. Dabei arbeiten sie mit den zu behandelnden Personen sowie deren Angehörigen zusammen. Sie nutzen die international anerkannten Konzepte und Theorien der Ergotherapie und der Betätigungswissenschaften.
Buchstabe b: Zur Befunderhebung analysieren Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Betätigungen und Kontextfaktoren der zu behandelnden Personen systematisch. Bei der Auswahl und Anwendung von Interventionsmethoden integrieren sie die in der Ergotherapie relevanten Forschungsergebnisse in die Behandlung. Sie respektieren die Selbstbestimmung der zu behandelnden Personen.
Buchstabe c: Um die Mitarbeit der zu behandelnden Personen bei der Umsetzung der ergotherapeutischen Massnahmen zu fördern, berücksichtigen sie deren spezifischen Hintergrund, beispielsweise indem sie kulturell geprägte Sichtweisen von Schmerz oder Traumaerfahrungen einbeziehen.
Buchstabe d: Die autonome Lebensgestaltung beinhaltet sowohl die Selbstversorgung der zu behandelnden Personen im Alltag als auch die Integration in der Arbeitswelt und im sozialen Umfeld. Um die in diesen Bereichen von den zu behandelnden Personen angestrebten Betätigungen zu fördern, nutzen Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Ressourcen, gestalten das Umfeld oder setzen entsprechende Hilfsmittel ein.
Buchstabe e: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie sind fähig, die Wirksamkeit der ergotherapeutischen Interventionen anhand von validierten Kriterien und wissenschaftlich begründeten Qualitätsnormen zu überprüfen und wo nötig Verbesserungen einzuleiten.
Buchstabe f: Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten unterstützen die zu behandelnden Personen durch ihren Kommunikationsstil und weitere unterstützende Massnahmen wie beispielsweise Hilfsmittel zur Kommunikation, damit diese an der Entscheidungsfindung teilhaben können. Der Aufbau einer angemessenen therapeutischen Beziehung ist eine Voraussetzung dafür.
Buchstabe g: Sie bringen in interprofessionellen Teams ihr ergotherapeutisches Fachwissen ein, indem sie beispielsweise aufzeigen, wie die Handlungsfähigkeit der zu behandelnden Person deren Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensgestaltung beeinflusst. Sie setzen sich für die Berücksichtigung der diesbezüglichen Bedürfnisse der zu behandelnden Personen ein.
Buchstabe h: Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie beteiligen sich daran, Probleme die sich mittels Forschungsprojekten angehen lassen zu erkennen und daraus praxisrelevante Forschungsfragen abzuleiten. Sie tragen dazu bei, dass diejenigen Erkenntnisse mit der grössten wissenschaftlichen Beweiskraft in der ergothera-