Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 11 Seiten
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tenzen erfordern, kann diese durch das BAG, das SBFI, die betroffenen Hochschulen oder die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt angeregt werden.
Absatz 4: Das Überprüfungsverfahren, dessen Ergebnisse und der allfällige Handlungsbedarf werden in einem Bericht dokumentiert. Dieser wird dem Bundesrat vorgelegt.
Artikel 10 Akkreditierungsstandards
Das GesBG sieht in Artikel 6 Absatz 1 eine Akkreditierungspflicht für die in diesem Gesetz geregelten Studiengänge vor. Mit der Programmakkreditierung nach GesBG wird insbesondere sichergestellt, dass der Studiengang den Studierenden die Kompetenzen nach GesBG (Art. 3–5) vermittelt und dass er überprüft, ob die Studierenden diese Kompetenzen erworben haben. Ein einheitliches Kompetenzprofil ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sowie der Patientensicherheit und fördert die interprofessionelle Zusammenarbeit. Gemäss Artikel 8 GesBG richten sich Verfahren, Gebühren und Geltungsdauer der Akkreditierung nach dem HFKG. Die Akkreditierungsverfahren führen die Schweizerische Akkreditierungsagentur oder die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durch (Art. 32 HFKG). Über die Akkreditierung der Studiengänge entscheidet der Schweizerische Akkreditierungsrat (Art. 33 HFKG). Mit der Formulierung von Akkreditierungsstandards, die namentlich die in dieser Verordnung festgelegten Kompetenzen konkretisieren, wird sichergestellt, dass dem Aspekt des Gesundheits- und Patientenschutzes im Rahmen der Studiengangakkreditierung Rechnung getragen wird.
Absatz 1: Die Botschaft zum GesBG hält in den Erläuterungen zu Artikel 7 GesBG fest, dass der Bundesrat die Bestimmungen zur Akkreditierung konkretisieren und insbesondere Akkreditierungsstandards erlassen kann. Diese Kompetenz wird vorliegend ans Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Die Konkretisierung der in dieser Verordnung festgelegten Kompetenzen schafft gegenüber den ausbildenden Hochschulen, der Akkreditierungsagentur und dem Akkreditierungsrat Transparenz, namentlich über die inhaltlichen Anforderungen an die Studiengangakkreditierung.
Absatz 2: Das EDI bezieht vor dem Erlass der Akkreditierungsstandards den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und das SBFI ein.
3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und weitere Beteiligte
Bund
Diese Verordnung hat keine über das Gesetz hinausgehenden Auswirkungen auf den Bund.
Kantone
Die Verordnung zu den berufsspezifischen Kompetenzen hat auf die Kantone keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Als für die Gesundheitsversorgung verantwortliche Instanz oder in der Rolle des Arbeitgebers (kantonale Gesundheitsinstitutionen), profitieren sie von den verbindlich definierten Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiengangs und der damit verbundenen einheitlichen Ausbildungsqualität.
Hochschulen
Diese Verordnung hat keine über das Gesetz hinausgehenden Auswirkungen auf die Hochschulen. Für die Studiengänge in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik wurden die Kompetenzen ausgehend von bereits vorhandenen Arbei-