Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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fest, dass der Austausch der Berufsvertretenden unter der Leitung der Fachkonferenz Gesundheit sehr wertvoll gewesen sei. Das Resultat entspreche weitestgehend ihren Erwartungen und namentlich der etwas besonderen Rolle der Osteopathie mit dem Abschluss auf Masterstufe und der Funktion als Erstversorger/-in sei bei der Ausgestaltung der Kompetenzen genügend Rechnung getragen worden.

Fünf Stellungnehmende (Kanton GE, BFH, FKG, HES-SO, swissuniversities) weisen darauf hin, dass Zweideutigkeiten im Zusammenhang mit der Tatsache entstanden seien, dass die Verordnung die allgemeinen Kompetenzen des Bachelor-Niveaus durch sehr hohe Qualitätsstandards und das akademische Niveau (Bachelor) definiere. Diese könnten nicht mit den unterschiedlichen Fachhochschultiteln verglichen werden, die ebenfalls den Zugang zur Berufsausübung und zur Eintragung in das Register ermöglichten. Die BFH und die FKG finden es weiter wichtig, Kompetenzen für die Masterstufe zu formulieren und zu integrieren, damit sich Arbeitgebende künftig im Klaren seien, wen sie mit welchen Kompetenzen zuverlässig einstellen können.

Fünf Stellungnehmende (FKG, SBK-ASI, SGI, SHV, SVBG) schätzen es, in die Arbeiten an der Verordnung einbezogen zu werden. Leider habe es aber vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens noch einmal nicht abgesprochene Anpassungen an Kompetenzen gegeben.

Vier Stellungnehmende (Kanton VD, BK E&D, OdASanté, Spitex Schweiz) weisen auf die beunruhigenden sprachlichen Unterschiede hin, die in der deutschen und französischen Fassung der vorgeschlagenen Texte festgestellt wurden und empfehlen dringend, die Übersetzung zu überprüfen.

Weiter wird von drei Stellungnehmenden (Kanton VD, HES-SO, swissuniversities) angemerkt, das GesBG und die Kompetenzverordnung müssten periodisch überprüft werden können, um dem raschen Wandel des Gesundheitssystems und der Gesundheitspraktiken Rechnung tragen zu können.

Das CP und die CVAM unterstützen die aufgeführten spezifischen Fähigkeiten uneingeschränkt, da sie den bereits heute erforderlichen Kompetenzen der Spezialisten/-innen entsprächen.

Die BFH und die FKG bemerken, dass gemäss Faktenblatt des BAG «[…] die Gesundheitskompetenz die Fähigkeit des Einzelnen ist, im täglichen Leben Entscheidungen zu treffen, die sich positiv auf die Gesundheit auswirken».

Die OdASanté und Spitex Schweiz begrüssen, dass die selbständige Beherrschung von Notfallsituationen in die berufsspezifischen Kompetenzen für die Studiengänge Pflege und Hebamme aufgenommen wurde. Diese Kompetenzen müssen jedoch sinngemäss auch in den anderen Berufsprofilen explizit erwähnt werden. Weiter regen die beiden Stellungnehmenden an, die Definition des Begriffs «Angehörige» als einleitende Bemerkung oder als Fussnote in die Erläuterungen aufzunehmen.

Die ASI Vaud, die FMH und der VSAO erachten es als zentral, dass keine unklaren Verantwortlichkeiten zwischen den Berufsgruppen entstünden. Die medizinische Verantwortung solle im Sinne der Patientensicherheit bei der Ärzteschaft bleiben.

Chirosuisse merkt an, dass berufsspezifische Kompetenzen besser auf Gesetzes- als auf Verordnungsebene zu regeln seien. Weiter fehle die Regelung des im Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GesBG aufgelisteten Bachelorstudiengangs in Osteopathie.

B. Fröhlich merkt an, dass die Kompetenzen nicht international seien und verweist dafür auf CEN Osteopathy, WHO Skills for Osteopathy und das Kompetenzprofil VaOS. Die vergleichbare Struktur bei allen Gesundheitsberufen erschwere hier die Berücksichtigung der Besonderheiten der Osteopathie.

Fünf Stellungnehmende beziehen sich explizit auf den erläuternden Bericht:

Der FHNW erscheinen die Formulierungen im Erläuternden Bericht grundsätzlich sehr gelungen und aufschlussreich. Bezüglich Kapitel 3 des Berichts halten drei Stellungnehmende (SBAO, M. Kündig, K. Tsiounis) fest, dass die Kantone ihre Gesundheitsverordnungen entsprechend dem GesBG adaptieren sollten. Dies sei Voraussetzung dafür, von der einheitlichen Ausbildungsqualität der Berufsausübenden profitieren zu können. Dabei sei ein besonderes Augenmerk auf die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie die Übergangsregelungen für altrechtlich ausgebildete Berufsleute zu legen.

sages macht die Feststellung, dass es zur Grundkompetenz aller sieben aktuellen Gesundheitsberufe gehöre, für einen erfolgreichen Behandlungs- und Heilungsprozess mit Fachpersonen der Sozialen Arbeit zu kooperieren.

11/83 7_d_Vernehmlassungsbericht