Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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swissuniversities) erachten die Gesundheitsberufekompetenzenverordnung für zentral zur Definition und Klärung der Abschlusskompetenzen der im GesBG reglementierten Berufe. Diese lege eine wichtige Grundlage für die Vorbereitung der zukünftigen Fachpersonen auf ihre spezifischen Aufgabengebiete innerhalb des Gesundheitswesens. Die Aufstellung der Kompetenzen sei notwendig, da so die gleiche Qualität in der Ausbildung an allen Schweizer Fachhochschulen gesichert werde und die Gesundheitsversorgung der Schweizer Bevölkerung auf einem hohen Niveau gewährleistet sei. Auch curafutura begrüsst dies, hält aber fest, dass die Seite der Arbeitgebenden angemessen einbezogen werden solle, um die Erfordernisse der Berufspraxis ausreichend zu berücksichtigen. Weiter sei es wichtig, die Datenraster der Register flexibel zu gestalten, um künftig weitere Kompetenzen aufnehmen zu können. Der Kanton BE begrüsst die neuen Bestimmungen grundsätzlich. Die in der Verordnung geregelten berufsspezifischen Kompetenzen deckten alle wesentlichen Punkte ab. Bestehende Unterschiede in der Verordnung seien auf tatsächlich bestehende Unterschiede zwischen den Berufen zurückzuführen. Der Kanton VD begrüsst den Grad der Regulierung und der Detaillierung.
14 Stellungnehmende (Kantone GE, JU, ZH, BFH, BK H, BK Physio, CP, CVAM, FKG, HES-SO, IG NGH, SHV, swissuniversities, C. Bussy) merken an, dass Gesundheitsförderung und Prävention auch ausdrücklich zu den spezifischen beruflichen Fähigkeiten der einzelnen Berufe zählen sollten. Insbesondere sei zu erwähnen, dass das Gesundheitspersonal die Gesundheitskompetenz seiner Patienten/- innen und Kunden/-innen fördert. Der Public Health-Ansatz, der ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Gesundheitsfachpersonen sei, solle damit gefördert werden.
14 Stellungnehmende (VaOS, D. Dejaeghere, A. Heeb, K. Hennemann, J. Kranzmann, R. Kraus, K. Lilienthal, E. Munitga, M. Palas, D. Piller, F. Schiemann, C. Schmid, S. Spühler, N. Zweifel) bemerken, dass die verlangten Kompetenzen sehr allgemein und oberflächlich beziehungsweise selbstverständlich seien. Insbesondere finde sich nichts über fachliche Kompetenzen und die Ausbildung. Das EDI solle die Kompetenz zum Erlass von Akkreditierungsvorschriften erhalten und es sollten dabei keine Vorgaben gemacht werden. Die Erfahrung mit der bisherigen Regelung habe gezeigt, dass ein solches Vorgehen nicht sinnvoll sei. Die Vorgaben müssten bereits auf Stufe Bundesrat festgelegt werden. Die Kompetenzen sollten sich nach internationalen Vorgaben richten. Dies wird insbesondere mit Blick auf die Osteopathie betont. Mit dem vorliegenden Entwurf der Verordnung werde ein inkompatibler eidgenössischer Spezialfall konstruiert. Die vorgeschlagene Verordnung sei daher untauglich und abzulehnen. Sie stellen folgenden Antrag: «Die Kompetenzverordnung ist komplett zu überarbeiten im Sinne der CEN-Standards». Dabei sei insbesondere der besonderen Situation der Osteopathie Rechnung zu tragen.
13 Stellungnehmende (Kantone BE, GE, VD, ZH, BFH, BK Ergo, BK H, BK Physio, FKG, HES-SO, IG NGH, SHV, swissuniversities) sind der Meinung, dass für jeden Beruf explizit eine Kompetenz für interprofessionelle Zusammenarbeit gefordert werden sollte. In der Verordnung werde zwar für die meisten Berufsgruppen erwähnt, dass sie ihr besonderes Fachwissen an Angehörige anderer Berufsgruppen weitergeben müssen und in interprofessionellen Teams ihre Sichtweisen einbringen sollen, der Ansatz der Integration von Wissen und Sichtweisen anderer Disziplinen fehle jedoch. Dieser sei wichtig für eine personenzentrierte Betreuung. Sie regen daher an, dass die Rolle des/der Teamworkers/-in gemäss CanMEDS-Rollenmodell stärker zum Ausdruck gebracht werde. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut: «Die Absolventen/-innen eines Bachelorstudiengangs sind in der Lage, die fachspezifische Berufsperspektive und das berufsspezifische Wissen in die interprofessionelle Zusammenarbeit zu integrieren (Hinzufügen des Titels jedes Berufs) und andere Fachleute zu respektieren, an kollegialen Entscheidungen teilzunehmen und effizient und effektiv auf ein gemeinsames Ziel hinzuarbeiten». In der vorliegenden Fassung seien die Regelungen uneinheitlich. Dies zeige sich am Beispiel der Osteopathen/- innen, die als einzige als «Erstversorger/-innen» bezeichnet würden, die zur Weiterentwicklung ihres Berufes beitragen sollten und die fähig sein müssten, zu entscheiden, ob die behandelte Person an andere Gesundheitsfachpersonen zu überweisen sei. Bei den Ergotherapeuten/-innen hingegen werde in Buchstabe f ausgeführt, dass mit den zu behandelnden Personen eine angemessene therapeutische Beziehung aufzubauen sei. Sowohl in der Pflege (Art. 2 Bst. j) und der Ergotherapie (Art. 4 Bst. h) als auch in der Ernährungsberatung und Diätetik (Art. 6 Bst. h) werde der Begriff «Evidenzbedarf» verwendet. In anderen Berufsgruppen fehle er. In Artikel 3 Buchstabe k GesBG werde die interprofessionelle Zusammenarbeit erwähnt. Diese Unterschiede seien zu beheben.
Sieben Stellungnehmende (IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SIJNO, SOF, SVO-FSO) halten
10/83 7_d_Vernehmlassungsbericht