Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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unimedsuisse schlägt eine offenere Formulierung vor, die auch der französischen Version entspräche: «[…] klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben und eine pflegerische Diagnose zu stellen».
Der VFP schlägt folgende Formulierung vor: «[…] den individuellen Pflegeprozess zu konzipieren und anzupassen, Anamnesen und Clinical Assessments durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben, Pflegediagnosen zu stellen und deren Evaluation zu definieren». Die Verben «konzipieren» und «anzupassen» würden die iterative Charakteristik des Pflegeprozesses verdeutlichen. Der Begriff «individuell» deute darauf hin, dass Pflegeprozesse zwar auf Allgemeinwissen basierten, aber mit einem für die Betroffenen und ihre Umgebung spezifischen Wissen artikuliert seien. Der Begriff «pflegerische klinische Untersuchung und Einschätzung» sei umfassender als «klinische Untersuchung», denn diese könne beispielsweise Tests beinhalten. Das Adjektiv «pflegerische» bezeichne eine bestimmte Art und Weise, in der dieser Beruf eine klinische Untersuchung und Einschätzung durchführe. Die Pflegeevaluation wurde hinzugefügt, da sie ein integraler Teil des Pflegeprozesses sei.
C. Bussy ist der Meinung, dieser Artikel könne in Bezug auf die Logik verbessert werden. Der Begriff der «Pflegediagnosen» sollte vor der «Erhebung des Pflegebedarfs» genannt werden und in der französischen Version als Mehrzahl («diagnoses») formuliert werden. Dieser Artikel sei der richtige Ort, um das Konzept der klinischen Überwachung einzuführen. Er schlägt daher folgende Ergänzung vor: «[…] um klinische Untersuchungen und Anamnesen durchzuführen und auf dieser Grundlage Pflegediagnosen zu stellen und die zu erbringende klinische Versorgung und Überwachung zu ermitteln».
Buchstabe c
Drei Stellungnehmende (OdASanté, Spitex Schweiz, VFP) schlagen vor, diesen Buchstaben um den Begriff «Evaluation» zu ergänzen: «[…] zu planen, durchzuführen und zu evaluieren». Als Begründung führen sie an, dass damit der gesamte Prozess beschrieben werde und sichergestellt werde, dass die zu behandelnden Personen auch in die Bewertung und Verbesserung der Massnahmen einbezogen würden. Für die französische Version schlägt der VFP die folgende Formulierung vor: «[…] de fixer avec les personnes considérées et leurs proches les objectifs à atteindre et en faire l’évaluation, d’effectuer les interventions de soins», denn der Begriff «personnes» («Personen») stimme besser mit der deutschen Version überein.
Die FMH und die SNL merken an, dass das Selbstbestimmungsrecht des/-r Patienten/-in als höchstpersönliches Recht durch den Gesetzgeber in der Verordnung zu verankern sei.
Die UniBAS merkt an, dass hier auf Übergänge jeglicher Art hingewiesen werden sollte, nicht nur auf Austritte und Übertritte, und schlägt folgenden alternativen Satz vor: «[…] bei Übergängen zwischen verschiedenen Versorgungsangeboten die Versorgungskontinuität zu gewährleisten».
Die SNL hält fest, dass Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Pflege in der Lage seien, diese Tätigkeiten auszuführen.
Buchstabe d
Elf Stellungnehmende (Kanton GE, ASI Vaud, INS, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SNL, Spitex Schweiz, Swiss ANP) wünschen, dass der zweite Satzteil wie folgt formuliert wird: «[…] und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsnormen zu evaluieren und bei Bedarf Verbesserungen einzuleiten» beziehungsweise «[…] de vérifier leur efficacité sur la base de normes de qualité et d'introduire des améliorations si nécessaire». Die VFP möchte «Kriterien und validierte Qualitätsnormen» beziehungsweise «critères et de normes» durch die Begriffe «Qualitätsstandards» beziehungsweise «standards» ersetzen. Die SNL hält ausserdem fest, dass Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Pflege in der Lage seien, diese Tätigkeiten auszuführen.
Buchstabe e
Die FMH hält wiederum fest, dass die Verantwortlichkeiten des Arztes und der Pflegeperson klar definiert sein müssen. Die Behandlungsplanung müsse in enger Absprache mit dem Arzt erfolgen.
Die SNL schlägt folgende Formulierung vor: «[...] bei Übergängen, Übertritten und in komplexen Pflegesituationen die Kontinuität und die Sicherheit der Pflege zu gewährleisten». Für den Bericht formuliert sie den folgenden Vorschlag: «Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege koordinieren die Pflege. Als vollwertige Partner in interdisziplinären Teams vertreten die Pflegefachpersonen die Perspektive und die Profession der Pflege. Bei Übergängen, Übertritten und in komplexen
15/83 7_d_Vernehmlassungsbericht