Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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französischen Text vor: «[…] assumer la responsabilité de l’ensemble des activités liées au processus de soins pour les personnes à considérer, de collaborer avec leurs proches et d’assurer la coordination tout au long du processus de soins». Die Begriffe «personnes considérées» oder «personnes à considérer» seien angemessen, um die Begriffe «Patienten/-innen», «Kunden/-innen», «Nutzer/-innen» oder Begünstigte zu vermeiden. Weiter hätten diese Begriffe den Vorteil, dass sie den in der Pflege oft gebrauchten Begriff «Person» verwendeten. Im Plural verwendet, ermögliche dies, je nach Situation einzelne Personen, aber auch Familien oder Gruppen zu berücksichtigen. Das Verb «considérer» entspreche dem deutschen Begriff «Behandelte» gut. Weiter schlägt der VFP vor, die Erwähnung des Alters zu streichen.
Buchstabe b
Sechs Stellungnehmende (INS, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SIGA-FSIA, SNL, Swiss ANP) schlagen folgenden alternativen Satz vor, damit klar werde, dass weiterhin die Anwendung verschiedener Klassifikationssysteme möglich bleibe: «[…] klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben und entsprechende Diagnosen zu stellen» beziehungsweise «[…] die klinische Beurteilung durchzuführen, was Anamnesen sowie klinische Untersuchungen impliziert, um eine Pflegediagnose zu stellen».
Die OdASanté und Spitex Schweiz sind der Meinung, die Formulierung «Absolventinnen und Absolventen können den Pflegebedarf systematisch erheben» impliziere die Freiwilligkeit dieser Tätigkeit. Sie schlagen folgende Formulierung vor: «Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege erheben systematisch den Pflegebedarf. Sie gewichten die Ergebnisse der Pflegebedarfserhebung und leiten die nötigen Schritte ein».
Der VLSS und der VSAO finden, dass die Formulierung relativ weit gehe. Für den VSAO ist es zwingend, dass sich die hier aufgeführte klinische Untersuchung und die Anamnese auf pflegerelevante Bereiche beschränkten, wie das in den Spitälern der Fall sei. Es sei auch keine Präzisierung des Begriffs «klinische Untersuchungen und Anamnesen» notwendig.
Die BK P schlägt folgende Übersetzung von «[…] Anamnesen und Clinical Assessment (klinische Untersuchung und Einschätzung) durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben, und Pflegediagnosen zu stellen und deren Evaluation zu definieren» auf Französisch vor: «[…] d’effectuer des anamnèses et des évaluations cliniques infirmières afin d’identifier, sur cette base, les soins à fournir, le diagnostic infirmier à poser et la manière de les évaluer».
Die FMH bemerkt, dass die Kompetenzabgrenzung zwischen medizinischer Behandlung und der Pflege notwendig sei. Die in Buchstabe b aufgeführten klinischen Untersuchungen und die Anamnese seien auf pflegerelevante Bereiche zu beschränken. Von einer Ausweitung der Kompetenzen der Pflege in Richtung ärztliche Tätigkeit und Behandlung sei abzusehen. Pflegefachpersonen sollten aufgrund eines ärztlichen Auftrages/einer ärztlichen Anordnung die Bedarfsermittlung bei Massnahmen der allgemeinen Grundpflege ohne Zusammenarbeit mit dem/-r Arzt/Ärztin vornehmen können. Die FMH lehnt es zudem ab, dass Pflegefachpersonen die Bedarfsermittlung auch bei Massnahmen der psychischen Grundpflege ohne Zusammenarbeit mit dem/-r behandelnden Arzt/Ärztin vornehmen dürften, da Massnahmen der psychischen Grundpflege diagnostische und therapeutische Komponenten beinhalteten.
Die SGI begrüsst, dass die Kompetenzen «klinische Untersuchungen», «Anamnesen durchführen» und «Pflegediagnosen stellen» erwähnt werden, stellt jedoch fest, dass es keine einheitlichen Pflegediagnosen gebe. Viele Institutionen arbeiteten mit NANDA, andere nicht. Dies stelle speziell für die Kontinuität des Pflegeprozesses eine Hürde dar. Die SGI würde es begrüssen, wenn sich die Verbände auf ein System einigen würden.
Die SNL betont, dass Personen, die den Bachelor in Krankenpflege abgeschlossen haben, in der Lage sind, Ergebnisse klinischer Untersuchungen zu analysieren und Diagnosen und Pflegevorschriften zu erstellen.
Die unimedsuisse stellt fest, dass der Wortlaut «Bachelor-Abschluss in Krankenpflege» in der deutschen Fassung mehrdeutig und zu statisch sei. Der Begriff «Pflegediagnose» beziehe sich heute vor allem auf Klassifizierungssysteme wie die ANADI-Diagnose. Eine solche Einschränkung verankere ein Produkt im Gesetz und sei daher inakzeptabel. Zudem sei der Ansatz der «Pflegediagnosen» im Vergleich zu den derzeit in vielen Institutionen verwendeten interprofessionellen Diagnosen zu statisch. Die
14/83 7_d_Vernehmlassungsbericht