Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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mittels technischer Geräten und in Kenntnis der nationalen Vorgaben korrekt ausführen könnten. Es fehle dazu ein Punkt unter Artikel 2. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag: «[…] Technologien, Instrumente und Qualitätsverfahren kompetent, effizient und reflektiert einzusetzen und die relevanten nationalen Strategien und rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen».
Acht Stellungnehmende (BKP, INS, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SNL, Swiss ANP) möchten bei Buchstaben a bis k den Begriff «zu behandelnde Personen» durch «zu pflegende Personen» ersetzen.
Die ASPS ist der Meinung, dass die Inhalte von Artikel 2 den künftigen Anforderungen entsprechen.
Die ASI Vaud merkt an, dass es wichtig sei, die Kompetenzen aufzulisten, die im Rahmen eines Bachelorabschlusses in Pflege erworben werden müssen, um den Wert dieses Abschlusses zu steigern. Die Hinzufügung des Wortes «namentlich» nach dem Satz «Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorsstudengangs in Pflege müssen fähig sein, [...]» würde deutlich machen, dass die Liste angesichts der vielen und sich weiterentwickelnden Fähigkeiten, die an der FH vermittelt werden, nicht vollständig sein könne. Weiter beantragt sie die Ergänzung der Vorlage durch einen Artikel über die Kompetenzen der Masterstudiengänge in Pflege. Die Pflegeausbildung sollte aus Bachelor, Master und Doktorat bestehen. Die Pflegeausbildungen entwickelten sich rasant und es sei notwendig, diese Entwicklungen zu berücksichtigen, da sie Teil der Zukunft des Pflegeberufes seien.
Die BK P schlägt bei der französischen Version der Buchstaben a bis k vor, «die Personen» («les personnes») statt «die Patienten oder die Klienten» («les patients ou les clients») zu schreiben.
Die SNL kritisiert, dass die aktuelle Formulierung der autonomen Rolle der Pflegefachpersonen nicht Rechnung trage. Diese seien als vollwertige Mitglieder von interprofessionellen Teams in der Lage, Pflegepraktiken zu definieren, zu organisieren, zu koordinieren, zu reflektieren und zu entwickeln.
Die CVAM hält fest, dass das GesBG und seine Verordnungen bereits einen Grossteil der Meilensteine für die Weiterentwicklung der Ausbildung festlegen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Patientensicherheit.
Buchstabe a
Der Kanton GE regt folgende Ergänzung an: «[...] die Verantwortung für den Pflegeprozess vorzuschlagen und zu übernehmen [...]». Durch die Rolle der Pflegefachpersonen bei der Bewertung der Entwicklung eines Pflegeprozesses erscheine es sinnvoll, dass diese die Verantwortung für den Prozess übernehme.
Der Kanton VD schlägt folgenden Wortlaut vor: «[...] die Verantwortung zu übernehmen».
Der Kanton ZG bemängelt bei Buchstabe a, dass die Formulierung «[…] die gesamten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pflegeprozess […]» zu weitreichend und überlappend mit Kompetenzen der Medizinalpersonen sei und so zu Konflikten führe. Er möchte den entsprechenden Absatz in Übereinstimmung mit dem erläuternden Bericht wie folgt formulieren: «[…] die Verantwortung für die Planung, Durchführung, Evaluation und Koordination des gesamten Pflegeprozesses zu tragen».
Die OdASanté und Spitex Schweiz beantragen die Vereinfachung des Texts: Die bisherige Textpassage: «[…] die Verantwortung für die gesamten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pflegeprozess […]» soll geändert werden in «[…] die Verantwortung für den Pflegeprozess […]». Die Bezeichnung Prozess impliziere, dass alle Aktivitäten gemeint seien. Eine Präzisierung erübrige sich, da in den nachfolgenden Buchstaben alle Aktivitäten aufgeführt würden. Ausserdem werde auch in den anderen Studiengängen ausschliesslich von der Verantwortung für den entsprechenden Prozess gesprochen. Die Ergänzung «[…] für die gesamten Aktivitäten […]» im Bereich Pflege suggeriere, dass bei den anderen Studiengängen nicht alle Aktivitäten gemeint seien. Die OdASanté und Spitex Schweiz betonen weiter, dass die Bemerkung bezüglich den Angehörigen generell für alle enthaltenen Berufe gelte. Es stelle sich daher die Frage, ob die Erklärung des Begriffs «Angehörige» nicht als einleitende Bemerkung oder Fussnote in die Erläuterungen aufgenommen werden solle.
Die SNL hält fest, dass Personen, die den Bachelor in Krankenpflege abgeschlossen haben, in der Lage seien, die Verantwortung für die Konzeption, Planung, Durchführung, Bewertung und Koordination des gesamten Pflegeprozesses zu übernehmen. Sie schlägt deshalb folgende Änderung vor: «Personen, die den Bachelorabschluss in Krankenpflege abgeschlossen haben, sind verantwortlich für […]».
Der VFP schlägt zur Vereinheitlichung der beiden Sprachversionen die folgende Formulierung im
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