Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Bezugnehmend auf den Abschnitt zu den Arbeitgebern und Organisationen der Arbeitswelt halten K. Tsiounis und der SBAO fest, dass der SBAO seit 2003 eine verbandsinterne Fortbildungspflicht für seine Mitglieder mit einem Credit Point-System eingeführt habe. Augenoptiker mit höherer Fachbildung und Optometristen wiesen seitdem regelmässige Fortbildungen nach.
3.2.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln
3.2.2.1 Artikel 1 (Gegenstand)
Die OdASanté und Spitex Schweiz begrüssen die Flughöhe der Kompetenzendefinitionen und erachten die Beschränkung auf relevante Kompetenzen für den Gesundheitsschutz und die Patientensicherheit als sinnvoll.
physioswiss begrüsst, dass die in der Verordnung enthaltenen Kompetenzen nicht abschliessend dargestellt werden. Dadurch wird die ständige Weiterentwicklung der Berufsprofile ermöglicht, um sie dem sich wandelnden Bedarf der Gesundheitsversorgung anzupassen.
B. Fröhlich beurteilt bei Artikel 1 positiv, dass Berufsstandards festgelegt werden und dass an dieser Stelle noch nicht zwischen Erst- und Weiterbildung unterschieden wird. Er bemerkt jedoch, dass die Kompetenzen nicht international seien und dass die vergleichbare Struktur bei allen Gesundheitsberufen die Berücksichtigung der Besonderheiten der Osteopathie erschwere.
Buchstabe a
Zu Buchstabe a regt der Dakomed an, dass bei den berufsspezifischen Kompetenzen klar zwischen der Erstausbildung und der Weiterbildung unterschieden werden müsse.
Buchstabe b
Zu Buchstabe b beantragt der AOVS die Neuformulierung von «[…] an den Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG» zu «[…] an den Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG und in der beruflichen Praxis.» Dies, weil im erläuternden Bericht präzise und explizit erläutert sei, dass sich die berufsspezifischen Kompetenzen «an der Berufspraxis» orientieren sollen. So seien die Entwicklungen im Berufsfeld ebenfalls berücksichtigt.
3.2.2.2 Artikel 2 (Bachelorstudiengang in Pflege)
Die Kantone NE und VD merken an, dass dieser Artikel laut Titel nur den Bachelorabschluss in Pflege betreffe. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG würden jedoch die Diplome aufgelistet, die notwendig seien, um einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben zu können. Dies seien für die Pflege die FH-/Uni-Abschlüsse und die Abschlüsse der Höheren Fachschule (HF). In einem Artikel 2bissollten daher die spezifischen Kompetenzen des Diploms «Pflege HF» festgelegt werden. Laut einem Bericht der Rektorenkonferenz 2009 der Schweizer Fachhochschulen verfügten Fachleute auf beiden Bildungsebenen über vergleichbare Fähigkeiten für die tägliche Arbeit mit Patienten/-innen. Dennoch sei die FH-Ausbildung viel stärker auf die Rolle des beziehungsweise der Pflegefachspezialisten in einer Institution ausgerichtet und fokussiere viel stärker auf die interprofessionelle Kommunikation. Dieser Unterschied müsse sich im Umfang der spezifischen Kompetenzen wiederspiegeln. Der Kanton NE hält weiter fest, dass neben den im Rahmen des Bachelorstudiengangs zu erwerbenden Fähigkeiten auch eine kantonale Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sei. Die sei zu erwähnen.
Neun Stellungnehmende (INS, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SNL, Spitex Schweiz, Swiss ANP) merken an, dass Pflegefachpersonen anderen Menschen physisch und psychisch oft sehr nahekommen und dass in manchen Situationen die zu Pflegenden sehr auf Pflegefachpersonen angewiesen seien. Aus diesen Gründen seien vertiefte Kenntnisse der Pflege- und Medizinethik und eine ethische Haltung unabdingbare Voraussetzungen für die Pflegepraxis, die im Studium gelehrt und gefördert werden müssten. Dafür brauche es einen separaten Punkt unter Artikel 2. Folgender Formulierungsvorschlag wird gemacht: «[…] zu jedem Zeitpunkt die Sicherheit und Würde der Patienten zu gewährleisten, mittels professioneller und berufsethischer Haltung und Reflexion der eigenen Werte». Die Stellungnehmenden machen weiter darauf aufmerksam, dass Pflegefachpersonen ihre Arbeit nur
12/83 7_d_Vernehmlassungsbericht