Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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nungskompetenz). Nur universitäre Medizinalberufe seien zu einer profunden Differentialdiagnose befähigt. Das Niveau der Aus- und Weiterbildungen von Gesundheitsberufen variiere stark. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit gelte es, die Patienten/-innen vor fachlich nicht adäquat qualifizierten Gesundheitsfachleuten zu schützen. Die Stellungnehmenden beantragen, Buchstaben b wie folgt zu formulieren: «[…] als Erstansprechpartnerin und Erstansprechpartner Anamnesen und klinische Untersuchungen durchzuführen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteopathische Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Gesundheitsfachperson verwiesen werden muss».
swissuniversities sieht ebenfalls Präzisierungsbedarf, da die Formulierung eine generelle Erstversorgung/ärztliche Grundversorgung impliziere. swissuniversities plädiert dafür, auf den Behandlungsbereich der Osteopathie zu fokussieren und schlägt folgende Formulierung vor: «[…] als Erstversorgerinnen und Erstversorger für Anamnesen und klinische Untersuchungen für den Bereich funktioneller und morphologischer Störungen des Bewegungsapparates durchzuführen, Differentialdiagnosen zu stellen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteopathische Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Gesundheitsfachperson verwiesen werden muss.»
Buchstabe e
Der Kanton ZG möchte Buchstaben e streichen. Das sei eine Selbstverständlichkeit und gelte für alle Berufsgruppen gleichermassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb Osteopathen/-innen hier eine sich von den anderen Berufsgruppen abhebende Kompetenz haben sollten.
Buchstabe d
Die FMH merkt an, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten/-innen als höchstpersönliches Recht durch den Gesetzgeber in der Verordnung zu verankern sei.
Buchstabe f
Die OdASanté und Spitex Schweiz schlagen hier (wie bei den anderen Studiengängen) vor, den zweiten Teilsatz um «[…] und wo nötig Verbesserungen einzuleiten» zu ergänzen.
Sieben Stellungnehmende (VaOS, A. Heeb, K. Hennemann, E. Munitga, M. Palos, D. Piller, S. Spühler) merken zu Buchstabe f an, dass die WHO bereits 2010 Richtlinien zur Qualitätssicherung in der Osteopathie veröffentlicht habe, die im Rahmen der Europäischen Norm zur osteopathischen Gesundheitsversorgung 2015 bezüglich der Ausbildung für Osteopathen/-innen noch einmal verschärft worden seien. Damit sei ein geeigneter Referenzrahmen vorhanden.
Fünf Stellungnehmende (Dakomed, D. Dejaeghere, B. Fröhlich, F. Schieman, N. Zweifel) möchten die in der Osteopathie anerkannten Richtlinien klarer definiert haben.
Zwölf Stellungnehmende (P. Amrhein, B. Glauser, S. Heller, S. Jans, T. Koch, M. Mühlemann, C. Müller, S. Nägelin, R. Peyer, A. Scherer, C. Seibt, S. Siegrist) möchten, dass die Kompetenzen in Buchstabe f internationalen Standards entsprechen, insbesondere auch im Spezialbereich Osteopathie (z.B. Bologna, CEN Osteopathy, WHO Skills for Osteopathy). Sie fordern daher eine klare Definition der Richtlinien der Qualitätsstandards.
3.2.2.9 Artikel 9 (Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen)
Die OdA GS Aargau hält fest, dass die in Artikel 9 genannten «Organisationen der Arbeitswelt» primär die Berufsverbände der entsprechenden Berufe seien.
Absatz 1
Der Kanton VD merkt an, dass das BAG nicht die professionellen Kompetenzen kontrolliere, sondern ihre Angemessenheit.
RVBB bemerkt, dass die periodische Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen eine wichtige Forderung sei, da sich die Bedürfnisse zur Gewährleistung der Patientensicherheit durch die demografische Entwicklung und die politischen Veränderungen im Gesundheitswesen veränderten.
Aus Sicht der SBO-TOM wäre es bei den periodischen Kontrollen wünschenswert, dass auch internationale Standards einbezogen und berücksichtigt würden. Dies sei wichtig, da das Ausland über eine viel längere Erfahrung mit dem Osteopathieberuf und den erforderlichen Kompetenzen verfüge, als die Schweiz.
32/83 7_d_Vernehmlassungsbericht