Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Der sgv erachtet den Einbezug der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung für sinnvoll und zwingend notwendig. Grundsätzlich sollte es aber so sein, dass die ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen OdA nicht nur einbezogen würden, sondern bei Bedarf jederzeit Änderungen oder Anpassungen von sich aus anstossen und einleiten könnten.

Bezugnehmend auf den erläuternden Bericht merkt B. Fröhlich an, dass die periodische Überprüfung wohl alle zehn Jahre oder seltener stattfinden wird.

Absatz 2

Neun Stellungnehmende (FH Schweiz, INS, SBK-ASI, SGI, SIG-FSIA, SNL, SVBG, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) halten fest, dass die in Absatz 2 genannten «Organisationen der Arbeitswelt» primär die Berufsverbände der entsprechenden Berufe seien.

Die UniBAS wünscht, dass zusätzlich zu den bereits genannten Organisationen auch die Berufsverbände erwähnt werden.

RVBB bemerkt, dass die ambulante Physiotherapie mehrheitlich in privaten Praxen stattfinde und die Selbständigerwerbenden dafür die Hauptvertretung der Arbeitgeber in der Ambulanz seien. Daher sei die zuständige Berufsorganisation für die Ambulanz in der Physiotherapie vor allem physioswiss und nicht die OdA. physioswiss müsse daher in der periodischen Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen miteinbezogen werden.

Die SBO-TOM merkt an, dass als Grundlage für die Definition der Kompetenzen die Curricula der Hochschulen dienten. Die Berufskonferenz Osteopathie sei vor einiger Zeit damit beauftragt worden, ein Curriculum zu erarbeiten. Die fachlichen Mitarbeiter/-innen und/oder Berater/-innen seien ausschliesslich von der HES-SO/SVO-FSO gewesen. Ob diese Arbeit abgeschlossen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Eine Anfrage beim Bund bezüglich einer Einsichtnahme des Curriculums (BAG/SBFI) sei der SBO-TOM nicht beantwortet worden. Weder das HES-Curriculum noch das Curriculum der Berufskonferenz Osteopathie seien öffentlich zugänglich und folglich ungeeignet als Grundlage. Eine inhaltliche Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen sei einseitig, da die Gremien zu wenig ausgewogen zusammengesetzt seien. Bis heute fehle die Fachrichtung Osteopathie in der Organisation der Arbeitswelt, was dringend notwendig sei. Eine zuständige OdA-Lösung mit einem breit abgestützten Osteopathie-Rat sei begrüssenswert.

B. Fröhlich ist der Meinung, der entsprechende Absatz im erläuternden Bericht sei gut verständlich.

Absatz 3

Vier Stellungnehmende (Kanton ZH, ASI Vaud, BFH, FKG) beurteilen eine Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen mindestens alle zehn Jahre angesichts der raschen Veränderungen im Gesundheitswesen als ungenügend. Sie schlagen eine kürzere Überprüfungsfrist von beispielsweise sechs Jahren vor.

Die ASPS stellt dagegen fest, dass die periodische Überprüfung alle zehn Jahre realistisch erscheine und zu Kontinuität in der beruflichen Ausbildung insgesamt führe.

physioswiss begrüsst, als Berufsverband eine Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen initiieren zu könnten. Eine kontinuierliche Entwicklung des Berufsprofils hinsichtlich des Versorgungsbedarfs für die Schweizer Bevölkerung mittels Physiotherapie ist ihm ein wichtiges Anliegen. Auch, dass Anpassungen jederzeit initiiert werden könnten, unterstützt physioswiss.

B. Fröhlich hält den entsprechenden Abschnitt im erläuternden Bericht für sinnvoll.

Absatz 4

Der Kanton VD und unimedsuisse beantragen, dass der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung veröffentlicht wird.

3.2.2.10 Artikel 10 (Akkreditierungsstandards)

B. Fröhlich hält den entsprechenden Absatz im erläuternden Bericht für grundsätzlich gut.

Absatz 1

Die GDK und zehn Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG, TI, VS, ZG, ZH) bemerken, dass die Akkredi-

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