Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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tierung der Studiengänge und damit die Sicherstellung der Erreichung der Ausbildungsziele sehr erwünscht sei. Infolgedessen sei die Konkretisierung der Anforderungen an die Programmakkreditierung durch das EDI zu begrüssen. Dabei sollte es sich aus ihrer Sicht nicht um eine Kann-Bestimmung handeln.
Der Kanton LU, die KAV und das SRK sind der Ansicht, dass Akkreditierungen als Qualitätsüberprüfungs-Tool geeignet seien, um die Kongruenz mit den Anforderungen im GesBG zu überprüfen. Akkreditierungen seien, wie die Erfahrungen im Bereich der universitären Medizinalberufe zeigten, aber sehr aufwändig. Es müsste auch eine entsprechende ausserparlamentarische Kommission analog der ME-BEKO geschaffen werden, welche die Akkreditierungen begleite. Die im GesBG geregelten Berufe seien sehr heterogen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine einheitliche Akkreditierung mit vernünftigem Aufwand organisiert/durchgeführt werden könne. Die «Kann»-Formulierung sei damit ‒ entgegen der Meinung der GDK ‒ einer «Muss»-Formulierung in jedem Falle vorzuziehen.
Elf Stellungnehmende (VaOS, D. Dejaeghere, A. Heeb, K. Hennemann, T. Koch, R. Kraus, E. Munitga, M. Palas, D. Piller, F. Schiemann, S. Spühler) stellen folgenden Antrag: Die Kompetenz zum Erlass von Akkreditierungsstandards verbleibt wie vom GesBG vorgesehen beim Bundesrat. Den Antrag begründen sie damit, dass das GesBG und seine Verordnungen neu seien. Die ganze Regelung müsse sich in der Praxis noch bewähren. Sicherlich würden auch einige Anpassungen nötig werden. Vor diesem Hintergrund erachten sie eine Weiterdelegation der Kompetenz zum Erlass von Akkreditierungsstandards an das EDI als untauglich. Sonst könnte das EDI, losgelöst von jeglicher politischer und interdepartementaler Einflussmöglichkeit, die Akkreditierungsstandards, die sich ‒ wie oben festgestellt ‒ auf zu unspezifische Kompetenzstandards beziehen würden, im Alleingang ausgestalten beziehungsweise ändern. Das Gesundheitswesen sei allgemein unter Druck und politisch umstritten und diskutiert. Es sei zwingend, die Kompetenz beim Bundesrat zu belassen und keine Delegation vorzunehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt könne dann eine Weiterdelegation eventuell Sinn machen.
Der SAR und die AAQ weisen auf folgende Unterschiede in der Terminologie hin: HFKG und die Akkreditierungsverordnung bezeichnen die Studiengänge gemäss GesBG als Studienprogramme und die Akkreditierung von Studiengängen als Programmakkreditierung.
Absatz 2
Die OdASanté und Spitex Schweiz verlangen, dass die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt in die Anhörung mit einbezogen werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden: Für die Akkreditierung der Studiengänge sei die Konkretisierung der in der Kompetenzenverordnung festgelegten berufsspezifischen Kompetenzen in Form von Akkreditierungsstandards vorgesehen. In der Verordnung sei vorgesehen, dass diese durch das EDI nach Anhörung des Hochschulrates, des Schweizerischen Akkreditierungsrates, der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und des SBFI festgelegt würden. Damit interpretierten die Standards die zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (Arbeitgeber- und Berufsorganisationen) definierten Kompetenzen. Sie möchten deshalb die bisherige Textpassag «[…] bezieht vorgängig den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und das SBFI ein» umformulieren zu «[…] bezieht vorgängig den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung, das SBFI und die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ein».
Der SAR und die AAQ merken an, dass die Gesundheitsberufekompetenzverordnung die besonderen Aspekte des Anforderungsprofils der im Gesetz geregelten Studiengänge festlege. Weiter delegiere sie die Kompetenz zum Erlass von Akkreditierungsstandards, die im Rahmen der obligatorischen Studiengangsakkreditierung überprüft werden, an das EDI. Sie begrüssen, dass Akkreditierungsrat und Agentur beim Erlass der Akkreditierungsstandards einbezogen werden.
3.3 Entwurf Registerverordnung GesBG
3.3.1 Allgemeine inhaltliche Rückmeldungen
Zentrale Punkte der eingegangenen Stellungnahmen
34/83 7_d_Vernehmlassungsbericht