Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Der Verordnungsentwurf wird von den 58 Stellungnehmenden, die sich dazu geäussert haben, mehrheitlich begrüsst. Kritisiert werden von mehreren Stellungnehmenden die gleichzeitige Führung von mehreren Registern, die Bestimmung zur Registerführung durch das SRK sowie einzelne Bestimmungen betreffend die im Register eingetragenen Daten.

Allgemeine Bemerkungen

Die GDK und elf Kantone (AI, BS, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SO, TI, ZH) weisen darauf hin, dass das NAREG und das MedReg Branchenregister gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) sind. Im Entwurf der Registerverordnung GesBG fehle eine entsprechende Bestimmung, wonach die UID der Einzelunternehmen in das Register eingetragen wird. Eine uneinheitliche Handhabung im NAREG und im GesReg in Bezug auf die UID scheint den Stellungnehmenden nicht sinnvoll. Es liege auch im Interesse der Kantone, über aktuelle Daten der (als Einzelunternehmer) selbständig erwerbenden Gesundheitsfachpersonen zu verfügen. Der Abgleich der Berufsregister (MedReg, NAREG, PsyReg, GesReg) mit dem UID-Register erlaube es den Kantonen, die betrieblichen Angaben der selbständig erwerbenden Gesundheitsfachpersonen zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Allgemein weisen die Kantone FR, GR, NE, TI, VD, VS, ZG und ZH sowie die OdASanté darauf hin, dass der Vorschlag, die GesBG-Berufe aus der NAREG herauszunehmen und ein viertes Register zu schaffen, bedeute, dass die Kantone eine vierte Schnittstelle installieren müssen, was zusätzliche Kosten verursache. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Verordnung zu überarbeiten: Entweder, indem vorgeschrieben werde, dass die NAREG als GesReg fungiert; oder indem eine Bestimmung vorgesehen werde, wonach die Kantone ihre Pflicht dadurch übernehmen können, dass sie Daten im NAREG registrieren. Dem SRK obliege es als Auftragnehmer, den Transfer der Daten ins GesBG-Register über eine Schnittstelle sicherzustellen. Die Kosten der Schnittstelle seien vom Bund als Auftraggeber zu tragen (dies sei im Leistungsauftrag zu regeln). Der Kanton ZH hält fest, dass es unklar sei, ob und falls ja welcher Aufwand (technischer oder finanzieller Natur) im Zusammenhang mit dem Transfer ins NAREG vorübergehend für die Kantone entstehe. Diesbezüglich fordert der Kanton ZH genauere Angaben in der Botschaft.

Die KAV und der VFP betonen, die Registerverordnungen seien dahingehend anzupassen, dass die technischen Voraussetzungen für die verschiedenen Register harmonisiert respektive diese zusammengeführt werden. physioswiss kritisiert das gleichzeitige Führen von zwei Registern. Dies fördere sowohl Doppelspurigkeiten wie auch die Fehleranfälligkeit und verursache unnötige Kosten. Es dürften keine zusätzlichen Kosten auf die Gesundheitsfachpersonen abgewälzt werden. physioswiss beantragt aus diesem Grund, dass für die Physiotherapeuten das NAREG ins GesReg überführt und danach aufgelöst wird. Die unimedsuisse hält eine parallele Datenerfassung ebenfalls nicht für sinnvoll und schlägt vor, dass die Personen sich selbst registrieren sollen. Der AOVS ist darüber hinaus der Meinung, dass das Verhältnis des bestehenden NAREG zum neuen GesReg in den Verordnungen und in den erläuternden Berichten zum GesBG nicht hinreichend geklärt ist. Dem SHV ist es wichtig, dass die betroffenen Berufsverbände als Nutzerinnen des Berufsregisters kostenlosen Zugang zur entsprechenden Standardschnittstelle bekommen, damit die Einhaltung der Qualitätssicherung gewährleistet ist. Auch physioswiss sieht die Gefahr einer Ungleichbehandlung von wichtigen Akteuren des Gesundheitswesens, da nicht abzuschätzen sei, wie die Regelung betreffend den Zugang der Daten interpretiert werde.

Der Kanton LU und die KAV halten fest, dass die Industrie gemäss GDP-Guidlines die Bezugsberechtigung ihrer Kunden (Business-to-Buisness) prüfen muss. Für die Heilmittelbetriebe stütze sie sich deshalb mangels anderer Alternativen auf das MedReg ab. Dieses gebe aber gemäss der ursprünglichen Zweckbestimmung eigentlich nur Auskunft, ob eine Person mit Betäubungsmitteln umgehen und eventuell am entsprechenden Ort beziehen darf oder nicht. Das Bundesamt für Statistik (BFS) verwende die MedReg Datenbank als Betriebsdatenbank für Einzelfirmen, was wiederum dazu führe, dass die Pflege der Daten teilweise manuell erfolgen müsse, da die UID des Betriebes vor der Löschung/Mutation der Daten gelöscht werden müsse. Es wäre gemäss dem Kanton LU wünschenswert, dass die Registerverordnung dahingehend angepasst werde, dass die Betriebsdaten aus allen Registern von den Personendaten getrennt und neu in eine eigene Betriebsdatenbank für Heilmittelbetriebe überführt werden. In dieser könnten dann alle im Grosshandel bezugsberechtigten Firmen eines Kantons, zusammen mit den relevanten Daten wie Rechtsform, erlaubtes Sortiment usw., geführt werden.

35/83 7_d_Vernehmlassungsbericht