Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Der Kanton ZH schlägt vor, explizit festzuhalten, dass im Register digitale Prozesse vollständig unterstützt werden. Zum Beispiel müssen alle Registerdaten strukturiert vorliegen, sodass automatisierte Abfragen aller Attribute möglich sind. Zudem sollte die Aktualisierung der Daten laufend erfolgen. Schliesslich sollten die verschiedenen Register harmonisiert werden.

14 Stellungnehmende (BK H, ChiroSuisse, FH Schweiz, IG NGH, INS, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SHV, SNL, SVBG, SVDE und Swiss Orthoptics) betrachten die Registerverordnung als wichtiges Element im Hinblick auf Patientinnen- und Patientensicherheit und Qualitätssicherung bei den Gesundheitsberufen.

Zehn Stellungnehmende (INS, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SCO GE, SCO VD, SGI, SHV, SNL, SVBG und Swiss Orthoptics) geben zu bedenken, dass «[…] im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU und der Personenfreizügigkeit, auf die insbesondere die Pflege angewiesen ist, die Einführung/Übernahme eines Europäischen Berufsausweis kaum zu vermeiden sein wird».

Das SRK betont, dass sich durch den Betrieb des NAREG die Abläufe mit den Kantonen gut eingespielt hätten und grosse Investitionen kantonsseitig getätigt worden seien. Entsprechend gelte es, eine Lösung im Sinne der Kantone anzustreben und somit deren aktive Mitarbeit beim Registerbetrieb sicherzustellen.

3.3.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln

3.3.2.1 Artikel 1 (Gegenstand)

Absatz 1

Der SVBG stellt fest, dass ein wichtiges Merkmal eines guten und effizienten Registers dessen Aktualität ist. Die Verordnung solle deshalb nicht nur den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung, sondern auch die Aktualisierung des Registers explizit erwähnen. physioswiss unterstützt diese Aussage.

Absatz 2

curafutura begrüsst die Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf alle Gesundheitsberufe nach GesBG, unabhängig von der Beschäftigungsart (privatwirtschaftlich oder öffentlich-rechtlich).

RVBB schlägt vor, nicht nur die Registrierung der Diplome der Grundausbildung in das Nationale Register aufzunehmen, sondern auch die Zusatzausbildungen beziehungsweise Spezialisierungen ab Einführung des NAREG.

Die SGI bedauert, dass das Register nur die Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 2 GesBG, das heisst die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, betrifft. Die Nachdiplomstudiengänge müssten demnach an der gleichen Stelle und nicht nur beim Bildungsanbieter registriert werden. Aus Sicht der SGI müsste die Registrierung mit einer Weiterbildungspflicht einhergehen.

3.3.2.2 Artikel 2 (Gesundheitsfachpersonen)

Die GDK, sechs Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG), die OdASanté und Spitex Schweiz regen an, die Bestimmung sprachlich wie folgt anzupassen: «Als Gesundheitsfachpersonen gemäss dieser Verordnung gelten die in Artikel 24 Absatz 1 GesBG genannten Personen».

Zwei Rückmeldungen betreffen den französischen Text: Der Kanton VD schlägt die folgende Formulierung vor: «[…] als Gesundheitsfachpersonen gelten […]». Die OdASanté und Spitex Schweiz stellen folgendes fest: «Professionnel (Gesundheitsfachpersonen) ist in diesem Satz kein Adjektif, sondern ein Nomen, weshalb die männliche Form verwendet werden muss, ausser man schreibt Professionnel(le)s sowohl im Titel, als auch im Text».

3.3.2.3 Artikel 3 (Registerführende Stelle)

Absatz 1

Die GDK, elf Kantone (AI, BE, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, TI), die curafutura, die RVBB, der sgv und das SRK selbst begrüssen die Delegation der Registerführung ans SRK. Spitex Schweiz ist mit

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