Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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dieser Delegation ebenfalls grundsätzlich einverstanden. Der sgv hält dazu fest, dass zwingend darauf zu achten sei, Doppelspurigkeiten zu vermeiden, da das SRK bereits im Auftrag der GDK das NAREG führt.

14 Stellungnehmende (ASI Vaud, CP, CVAM, FH Schweiz, INS, KAV, OdA GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SHV, SNL, Spitex Schweiz, SVDE) bedauern, dass das Register nicht durch das BAG geführt werden soll. Sie bemerken, dass eine Registerführung durch das BAG viele Vorteile hätte: Einerseits führe das BAG bereits das MedReg, andererseits könnten Entwicklungen und Aufwände für den Datenschutz vom BAG für beide Register gemeinsam finanziert werden.

13 Stellungnehmende (ASI Vaud, FH Schweiz, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SNL, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) beurteilen die Vergabe des Auftrags zur Führung des Registers ohne öffentliches Ausschreibeverfahren ans SRK als kritisch.

Sieben Stellungnehmende (IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SIJNO, SOF und SVO-FSO) sind mit der Delegation ans SRK einverstanden, sofern eine Führung durch das BAG nicht effizienter organisiert werden kann.

Der SVBG und der Swiss Orthoptics sind der Ansicht, die Führung des Registers sei Aufgabe der Berufsverbände.

Absatz 2 und Absatz 3

Die GDK und sieben Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG, ZH) schlagen die folgende Ergänzung vor: Nach Standardschnittstelle auf Artikel 11 verweisen, da diese erst in Artikel 11 abgehandelt wird.

Absatz 4

Der sgv ist der Meinung, dass in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK nicht nur «Einzelheiten der Aufgaben des SRK zu regeln» seien, sondern der Vertrag eine eigentliche Leistungsvereinbarung umfassen sollte. Dies müsse auch so bezeichnet werden. physioswiss beantragt folgende Umformulierung: «Die Einzelheiten der Leistungsvereinbarung betreffend die Registerführung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen BAG und dem SRK geregelt». Begründung: Hier geht es nicht einzig um die Erfüllung von Aufgaben, sondern ebenso um eine effiziente und dienstleistungsorientierte Leistungserbringung.

3.3.2.4 Artikel 4 (Aufsicht über die registerführende Stelle)

Der Kanton GE, die HES-SO und swissuniversities plädieren dafür, dass das SRK sicherstellt, dass Vertreter/-innen des Osteopathie-Berufs in die Umsetzung des Artikels 4 der Verordnung einbezogen werden.

RVBB betont, dass die Aufsicht des SRK durch das BAG sehr wichtig ist, damit sich nicht ein Eigenleben des SRK entwickelt.

Absatz 2

14 Stellungnehmende (ASI Vaud, INS, SNL, Oda GS Aargau, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, Spitex Schweiz, SVBG, SVDE, Swiss ANP, Swiss Orthoptics) begrüssen, dass das BAG die Einhaltung der Datenschutzvorgaben des Bundes überprüft. Die Stellungnehmenden erklären weiter, dass sie davon ausgehen, dass damit alle relevanten Datenschutzvorgaben des Bundes, aber auch jene Vorgaben, die für den freien Personenverkehr mit der EU erforderlich sind, in das GesReg integriert werden. Das BAG solle neben der Einhaltung der Datenschutzvorgaben auch die Qualität der Registerführung überprüfen und garantieren.

Absatz 3

Der Kanton VD schlägt die folgende Anpassung im französischen Text vor: «[…] ihm die erforderlichen Unterlagen zu übergeben […]».

3.3.2.5 Artikel 5 (SRK)

Der Kanton GE, die HES-SO und swissuniversities plädieren dafür, dass das SRK sicherstellt, dass Vertreter des Osteopathie-Berufs in die Umsetzung des Artikels 5 der Verordnung einbezogen werden.

37/83 7_d_Vernehmlassungsbericht